Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gilt nicht über den 1.01.2013 hinaus fort.

Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1.01.2013 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Rundfunkgebührenpflicht mehr. Der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht regelnde Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17.09.2008 hat daher seit dem 1.01.2013 keinen Anwendungsbereich mehr und geht folglich ins Leere1.
Dies verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes. Denn der Befreiungsbescheid hat nicht zum Inhalt, dass der Bescheidadressat nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Dieser Bescheid enthält auch sonst keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2014 – 4 LA 250/14
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817[↩]