Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Interesse, das Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.

Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen
- der Wiederholungsgefahr,
- des Rehabilitationsinteresses sowie
- der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses
gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern1.
Ein Rehabilitationsinteresse besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern2.
Ferner kann auch die Art eines mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art.19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den schwerwiegenden Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist3. Hierzu zählen vor allem Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Eine (fortwirkende) diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist dafür nicht Voraussetzung4.
Ob die Voraussetzungen einer der genannten Fallgruppen vorliegen, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und ist einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 6 B 154.18
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 – 6 C 1.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?290317U6C1.16.0], BVerwGE 158, 301 Rn. 29 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14.12, BVerwGE 146, 303 Rn. 25[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 39 f.; und vom 04.02.2005 – 2 BvR 308/04 [ECLI:?DE:?BVerfG:?2005:?rk20050204.2bvr030804] – NJW 2005, 1637, 1639; BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 46.16 [ECLI:?DE:?BVerwG:?2017:?251017U6C46.16.0], BVerwGE 160, 169 Rn.20[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 – 1 C 2.95, Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 7 f. m.w.N.[↩]
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