Fotografierverbot bei Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat aktuell entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber Mitarbeitern einer Zeitung ausgesprochenes Verbot rechtswidrig war, Polizeibeamte des Spezialeinsatzkommandos während eines Einsatzes zu fotografieren.

Fotografierverbot bei Polizeibeamten eines Spezialeinsatzkommandos

Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen.

Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit, dass die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin hätten enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart1wies die gegen das Fotografierverbote erhobene Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte dagegen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war2. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembrg hat dabei unter anderem angenommen, die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien. Die hiergegen eingelegte Revision des beklagten Landes Baden-Württemberg hat nun das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen:

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Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 201 – 6 C 12.11

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2008 – 1 K 5415/07[]
  2. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.2010 – 1 S 2266/09[]