Freiburger Fußball-„Fans“ – Betretens- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen für Ultras

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen Betretens- und Aufenthaltsverbote im Grundsatz als rechtmäßig bestätigt, welche die Stadt Freiburg gegen zwei Anhänger der Ultra-Szene verhängt hatte.

Freiburger Fußball-„Fans“ – Betretens- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen für Ultras

Die Stadt wollte sie damit bei Fußballspielen vom Stadion und von bestimmten Bereichen der Innenstadt fernhalten, um so möglichen gewalttätigen Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Soweit das Gericht die Klagen der beiden Betroffenen gegen die Betretens- und Aufenthaltsverbote abwies, führte es zur Begründung aus, nach Anhörung der Kläger selbst, eines szenekundigen Polizeibeamten und eines Mitarbeiters des „Fanpro­jekts“ in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Kläger engere Bezüge zu der in der Vergangenheit vereinzelt gewalttätigen Ultraszene hätten. Einer gehöre zum Kern der „Natural Born Ultras“ (NBU), der andere sei zwar lediglich Mitläufer der „Corillos“, habe sich aber auch bei gewissen gewalttätigen Ereignissen an vorderer Front engagiert.

Im Hinblick auf die Dauer der Betretens- und Aufenthaltsverbote gab das Gericht den Klagen allerdings zu einem großen Teil statt, da die Stadt nicht ermächtigt gewesen sei, durch den Erlass jeweils zweier aneinandergereihter Bescheide die Dauer der Verbote auf eine Zeit von über drei Monaten hinaus zu erstrecken.

Die gegenüber einem in Freiburg wohnhaften Kläger von der Stadt verhängte Meldeauflage, mit der der Kläger von Reisen zu Auswärtsspielen des SC Freiburg abgehalten werden sollte, sei insgesamt rechtmäßig. Zwar gebe es gewisse Zweifel, ob sich eine solche Meldeauflage mangels spezieller gesetzlicher Ermächtigungs­grundlage im Landespolizeigesetz auf Dauer auf die bloße generelle Ermächtigung der Polizei zur Gefahrenabwehr stützen lasse, wie dies die Stadt hier getan habe. Während einer Übergangszeit sei die Maßnahme aber noch als rechtmäßig hinzunehmen. Auch sei die Heimatgemeinde für solche Meldeauflagen zuständig.

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