Freie Meinungsäußerung am Telefon

Wird in einem Telefongespräch lediglich ein wertendes Urteil abgegeben, ohne das die Äußerungen durch Tatsachen belegt werden, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr handelt es sich um eine rechtliche Wertung, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

Freie Meinungsäußerung am Telefon

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen Unterlassungsanpsruch verneint und die Klage eines Vereinsvorsitzenden abgewiesen. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieben hat. In einer an verschiedene Personen einer saarländischen Behörde weitergeleiteten E-Mail ist unter anderem ausgeführt, ein Mitarbeiter des Veterinäramtes Trier habe telefonisch mitgeteilt, der Kläger habe in Trier und in Luxemburg Tierversorgungseinrichtungen betrieben, die insgesamt nicht naturschutzgerecht geführt und daher auch aufgelöst worden seien. Der Kläger forderte den beklagten Landkreis Trier-Saarburg auf, diese Äußerungen zurückzunehmen und in Zukunft zu unterlassen. Nachdem der Kreis dem nicht nachgekommen ist, hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Trier geklagt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Mitarbeiter des Veterinäramtes lediglich ein wertendes Urteil über die nicht artgerechte Haltung der Tiere abgegeben habe, da es nicht ersichtlich sei, dass die Äußerungen in dem Gespräch durch Tatsachen belegt worden wären. Daher handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung. Vielmehr sei dies als rechtliche Wertung zu qualifizieren, die von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt werde.

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Aus diesem Grund stehe dem Kläger kein Anspruch auf den von Ihm begehrten Widerruf bzw. der Unterlassung der vom Veterinäramt getätigten Äußerungen gegenüber dem beklagten Landkreis zu.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 26. März 2014 – 5 K 1328/13.TR