Freigabe der Briefwahl

Die Freigabe der Briefwahl, also das Ermöglichen der Briefwahl ohne Angabe von Gründen bei der Europawahl ist verfassungsgemäß. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl werden hierdurch nicht verletzt. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurückgewiesen.

Freigabe der Briefwahl

Einen Wahlschein, der für die Briefwahl erforderlich ist, erhielt nach früherer Rechtslage, wer sich am Wahltag während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhielt, seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hatte und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden war oder aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen konnte. Die Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines waren glaubhaft zu machen.

Im Dezember 2008 sind das Europa- und das Bundeswahlrecht dahingehend neu gefasst worden, dass ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein erhält. Die Angabe und Glaubhaftmachung von Gründen ist nicht mehr erforderlich.

Aufgrund dieser Rechtsänderung wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit der Europawahl 2009. Er beanstandet den Verzicht auf das Begründungserfordernis für die Teilnahme an der Briefwahl und rügt die aus seiner Sicht mangelnde Fälschungssicherheit und das erhöhte Risiko der ungewollten Abgabe ungültiger Stimmen bei der Briefwahl.

Die Beschwerde ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet:

Die Teilnahme an der Briefwahl ist an die Ausstellung eines Wahlscheins gebunden (§ 6 Abs. 5 Buchstabe b Europawahlgesetz). Einen Wahlschein erhielt nach früherer Rechtslage, wer sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhielt, seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt hatte und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden war oder aus beruflichen Gründen oder wegen Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Beeinträchtigung oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen konnte (§ 24 Abs. 1 Europawahlordnung – EuWO1). Gemäß § 26 Abs. 2 EuWO 1994 waren die Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft zu machen. Durch Art. 2 Nr. 7 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.20082 ist § 24 Abs. 1 EuWO dahingehend neu gefasst worden, dass ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, auf Antrag einen Wahlschein erhält. Nach dem durch Art. 2 Nr. 8 der Verordnung vom 03.12.2008 geänderten § 26 Abs. 2 EuWO muss ein Wahlberechtigter beim Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben. Damit bedarf die Erteilung eines Wahlscheines als Voraussetzung insbesondere der Briefwahl nicht mehr der Glaubhaftmachung von Gründen.

Die Neuregelung der Teilnahme an der Europawahl durch Briefwahl ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Grundsätze der freien und geheimen Wahl sowie der Öffentlichkeit der Wahl werden nicht verletzt.

Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung sind deutsches Bundesrecht und als solche – vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben, die hier jedoch nicht bestehen – am Grundgesetz und den darin enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen zu messen3. Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden Legitimationsakt dar4. Die Stimmabgabe bei der Wahl bildet dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu seinen Repräsentanten und ist damit die Grundlage der politischen Integration. Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind daher Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie5. Die Wahlrechtsgrundsätze haben, soweit sie hier in Rede stehen, ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art.20 Abs. 1 und Abs. 2 GG6. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl ist unmittelbar im Demokratieprinzip verankert. Wahlen vermögen demokratische Legitimation nur zu verleihen, wenn sie frei sind7. Die Geheimheit der Wahl stellt den wichtigsten institutionellen Schutz der Wahlfreiheit dar8 und wurzelt ebenso wie diese im Demokratieprinzip. Für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl bilden die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie, Republik und Rechtsstaat die verfassungsrechtlichen Grundlagen. Die Öffentlichkeit der Wahl sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung9.

Bei der Briefwahl ist die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe zurückgenommen10. Auch ist die Integrität der Wahl nicht gleichermaßen gewährleistet wie bei der Urnenwahl im Wahllokal11. Die Zulassung der Briefwahl dient aber dem Ziel, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl stellt jedenfalls im Zusammenhang mit der Briefwahl eine zu den Grundsätzen der Freiheit, Geheimheit und Öffentlichkeit der Wahl gegenläufige verfassungsrechtliche Grundentscheidung dar, die grundsätzlich geeignet ist, Einschränkungen anderer Grundentscheidungen der Verfassung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist es zwar in erster Linie Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Wahlrechts die kollidierenden Grundentscheidungen einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Dabei muss er jedoch dafür Sorge tragen, dass keiner der vor allem das Demokratieprinzip konkretisierenden Wahlrechtsgrundsätze unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder in erheblichem Umfang leer zu laufen droht12. Das ist derzeit jedoch offenkundig nicht der Fall. Das Bundesverfassungsgericht hat die Briefwahl daher wiederholt als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen13.

Dies wird durch den Verzicht auf die Angabe und Glaubhaftmachung bestimmter Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines nicht in Frage gestellt. Dieser Verzicht beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen und hält sich noch in dem dem Normgeber von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsraum.

Der Verordnungsgeber hat mit der Änderung des Europawahlrechts in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber bei der entsprechenden Änderung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17.03.200814, Art. 1 Nrn. 6, 7 und 26 der Verordnung vom 03.12.20082) auf die zunehmende Mobilität in der heutigen Gesellschaft und eine verstärkte Hinwendung zu individueller Lebensgestaltung reagiert. Dabei hat er sich von dem Ziel leiten lassen, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen15. Die Pflicht zur Glaubhaftmachung von Gründen, die die Teilnahme an der Urnenwahl hinderten, hatte sich nach seiner Einschätzung als praktisch nutzlos und, da aufgrund der Antragsbindung der Briefwahl der Charakter der Urnenwahl als Leitbild erhalten bleibe, letztendlich auch verzichtbar erwiesen16. Abgesehen davon, dass nach der realitätsgerechten Beurteilung des Normgebers eine auch nur stichprobenartige Prüfung der angegebenen Gründe nicht möglich war, ist die Einschätzung, jeder Versuch, dem Begründungserfordernis höhere praktische Geltung zu verschaffen oder den Zugang zur Briefwahlteilnahme auf eine andere Weise zu regulieren, sei angesichts der schwindenden Bereitschaft zur Stimmabgabe im Wahllokal mit dem Risiko einer weiter zurückgehenden Wahlbeteiligung behaftet, nachvollziehbar und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Normgeber hat auch in den Blick genommen, dass eine deutliche Zunahme der Briefwähler mit dem verfassungsrechtlichen Leitbild der Urnenwahl, die die repräsentative Demokratie in besonderer Weise sichtbar und erfahrbar macht9, in Konflikt geraten könnte. Dass ein erheblicher Anstieg der Briefwahlbeteiligung durch den Wegfall der Glaubhaftmachung von Antragsgründen jedoch nicht zu befürchten ist, hat der Gesetzgeber für die Bundestagswahl insbesondere mit Erfahrungen bei Landtagswahlen begründet17. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung in verfassungsrechtlich relevanter Weise verfehlt oder auf die Wahlen zum Europäischen Parlament nicht übertragbar sein könnte.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist gegenwärtig auch nicht erkennbar, dass die geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen keine ausreichende Gewähr für den Schutz vor Gefahren bieten, die bei der Durchführung der Briefwahl für die Integrität der Wahl, das Wahlgeheimnis und die Wahlfreiheit entstehen können und die der Beschwerdeführer hervorhebt18. Der Verordnungsgeber hat den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben19 bei der Neuregelung des Europawahlrechts Rechnung getragen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die Regelungen der Bevollmächtigung zur Entgegennahme von Briefwahlunterlagen in § 27 Abs. 5 EuWO (Art. 2 Nr. 9 Buchstabe c der Verordnung vom 03.12.20082).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 2 BvC 7/10

  1. in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Europawahlordnung vom 02.05.1994, BGBl I S. 957, geändert durch Art. 1 Nr. 18 der Vierten Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 12.12.2003, BGBl I S. 2551[]
  2. BGBl I S. 2378[][][]
  3. vgl. BVerfGE 129, 300, 317[]
  4. vgl. BVerfGE 123, 39, 68[]
  5. vgl. BVerfGE 123, 39, 68 f.[]
  6. vgl. zur unmittelbaren Geltung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG ausschließlich für Bundestagswahlen sowie zu ihrer objektivrechtlichen Geltung in den Ländern auf der Grundlage des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG BVerfGE 99, 1, 7 f.[]
  7. vgl. BVerfGE 44, 125, 139; 99, 1, 13[]
  8. BVerfGE 99, 1, 13[]
  9. vgl. BVerfGE 123, 39, 68 ff.[][]
  10. vgl. BVerfGE 123, 39, 75[]
  11. vgl. BVerfGE 59, 119, 127[]
  12. vgl. BVerfGE 59, 119, 125[]
  13. BVerfGE 59, 119, 125; 123, 39, 75[]
  14. BGBl I S. 394[]
  15. vgl. BT-Drs. 16/7461, S. 17[]
  16. vgl. BT-Drs. 16/7461, S. 16 f.[]
  17. vgl. zum Ganzen BT-Drs. 16/7461, S. 16 f.[]
  18. vgl. BT-Drs. 17/2200, Anlage 16[]
  19. vgl. BVerfGE 59, 119, 127 f.[]