Freizeitlärm muss von den Nachbarn nur in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Erheblichen Freizeitlärm, der die Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie übersteigt, müssen sie jedoch nicht dulden.
In einem vom Verwaltungsgericht Trier entschiedenen Fall klagten die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.
Und die Trierer Verwaltungsrichter gaben ihnen Recht: Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.
Es ist nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 K 47/10.TR











