Freizügigkeit für EU-Bürger – und die Verlustfeststellung während der Verbüßung von Strafhaft

Weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht ergeben sich Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ausspricht. Diese kann ermessensfehlerfrei auch geraume Zeit vor dem Ende einer zu verbüßenden Strafhaft erfolgen.

Freizügigkeit für EU-Bürger – und die Verlustfeststellung während der Verbüßung von Strafhaft

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Rechtmäßigkeit einer ausländerbehördlichen Entscheidung über den Verlust des Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers darauf an, ob der Betroffene eine gegenwärtige und schwer wiegende Gefahr für wichtige Rechtsgüter darstellt (Gefährdung der öffentlichen Ordnung) und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib des Unionsbürgers in Deutschland deutlich überwiegt1.

Vorgaben für den Zeitpunkt, zu dem die Behörde die Verlustfeststellung ausspricht, ergeben sich weder aus dem nationalen Recht noch aus Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen „jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt“2.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass der Unionsgerichtshof keine Einwände gegen eine Verlustfeststellung nach Verbüßung von weniger als zwei Jahren einer auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate festgesetzten Haftstrafe erhoben hat3. Einer positiven Entwicklung des Unionsbürgers nach Erlass der Verlustfeststellung – etwa durch eine erfolgreiche Therapie während der Strafhaft – kann durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 FreizügG/EU Rechnung getragen werden4.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist desweiteren geklärt, dass es für die Verlustfeststellung des Rechts auf Einreise und Aufenthalt auf eine gegenwärtige und nicht auf eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung ankommt5. Das entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union6.

Die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefährdung muss danach grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Ausweisung erfolgt7, hier also im Zeitpunkt der Haftverbüßung, auch wenn dann die Entwicklung des Klägers während der Gesamtdauer der Haft lediglich zu prognostizieren ist, weil sie noch ebenso wenig feststeht wie sein Verhalten im Rahmen etwaiger zukünftiger Vollzugslockerungen oder einer eventuellen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. September 2015 – 1 B 392015 –

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 30.02, BVerwGE 121, 297, 306[]
  2. vgl. BVerwG, Urteile vom 16.01.2014 – C-400/12 [ECLI:EU:C:2014:9], M.G., Rn. 35; und vom 23.11.2010 – C-145/09 [ECLI:EU:C:2010:708], Tsakouridis, Rn. 32[]
  3. vgl. EuGH, Urteil vom 23.11.2010 – C-145/09, Rn. 12 f.; ähnlich im Urteil vom 22.05.2012 – C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300], P.I., Rn. 10 f.[]
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14 – DVBl 2015, 780 Rn. 22 ff.[]
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 – 1 C 30.02, BVerwGE 121, 297, 305 f.[]
  6. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – C-482/01 und – C-493/01 [ECLI:EU:C:2004:262], Orfanopoulos und Oliveri, Rn. 77 bis 79[]
  7. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-482/01 und – C-493/01, Rn. 79[]
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