Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger – und die missbräuchliche Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Eine Unionsbürgerin kann sich nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger – und die missbräuchliche Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hielt sich eine rumänische Staatsangehörige seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12. Mai 2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschiebungsandrohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1. Juli 2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte1). Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Rumänin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, hat das Oberverwaltungsgericht in Münster nun zurückgewiesen:

Die Rumänin könne, so das OVG Münster, ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts.

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Luft­recht­li­che Plan­fest­stel­lung und der Nachtflugbetrieb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2017 – 18 B 274/17

  1. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2017 – 7 L 3036/16[]