Fremdenverkehr oder Jugendwohngemeinschaft – die Grenzen der Veränderungssperre

Die Versuchung für Gemeinden ist groß, unerwünschte Entwicklungen mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu verhindern. Oftmals ist dieser Versuch auch von Erfolg, oftmals schießen die Gemeinden aber auch über das Ziel hinaus, wie sich jetzt auch die rheinland-pfälzische Ortsgemeinde Beuren vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz bescheinigen lassen musste: So ist nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Koblenz die Veränderungssperre, mit der die Ortsgemeinde Beuren die Nutzung eines Anwesens in der Dorfmitte zur Förderung des Fremdenverkehrs sichern will, unwirksam.

Fremdenverkehr oder Jugendwohngemeinschaft – die Grenzen der Veränderungssperre

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der früheren Dorfschmiede in Beuren, einem Dorf mit 200 Einwohnern. Sie möchte das Grundstück an die AG Starthilfe e.V. verkaufen, die in dem Anwesen eine Jugendwohngemeinschaft für vier Jugendliche unterbringen will, die aus einem ungünstigen Milieu kommen und nicht mehr zu Hause wohnen können. Gegen diese Nutzung haben sich in einer Unterschriftensammlung 163 Einwohner von Beuren ausgesprochen. Daraufhin fasste die Gemeinde den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen, um das ortsbildprägende Gebäude zur Förderung des Fremdenverkehrs nutzen zu können. Dem hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag der Grundstückseigentümerin gab das Oberverwaltungsgericht statt und erklärte die Veränderungssperre für unwirksam.

Die Veränderungssperre sei rechtswidrig, weil sie nicht zur Sicherung einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Zwar habe die Ortsgemeinde Beuren die Absicht geäußert, die ehemalige Dorfschmiede ergänzt um ein Keramikmuseum zu reaktivieren und damit den Dorfkern aufzuwerten. Jedoch diene die Veränderungssperre nicht der Verwirklichung eines positiven städtebaulichen Ziels, sondern habe allein den Zweck, die Einrichtung der Jugendwohngemeinschaft zu verhindern. Dies ergebe sich aus dem gesamten Ablauf des Planungsverfahrens und aus Äußerungen des Ortsbürgermeisters. Ferner erscheine die ins Auge gefasste touristische Nutzung der früheren Dorfschmiede in dem Ort, der über keinerlei touristische Einrichtungen verfüge, wenig realistisch. Schließlich sei die Finanzierung vollkommen unklar.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 11306/08.OVG