Fristenberechnung und Fristenkontrolle bei der Beschwerdefrist

Die Be­rech­nung der Frist für die Be­schwer­de­ein­le­gung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ge­hört – an­ders als die Be­schwer­de­be­grün­dungs­frist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO – zu den Fris­ten, deren Über­wa­chung einer zu­ver­läs­si­gen Bü­ro­an­ge­stell­ten über­tra­gen wer­den darf. Die Ver­säu­mung der Be­schwer­de­frist ist dem Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten dann nicht zu­zu­rech­nen, wenn sie auf dem Ver­schul­den einer sonst zu­ver­läs­si­gen Bü­ro­an­ge­stell­ten be­ruht, ohne dass ein Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel hier­für ur­säch­lich ge­we­sen wäre. Ein Or­ga­ni­sa­ti­ons­man­gel liegt vor, wenn nicht durch or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men si­cher­ge­stellt ist, dass der Tag des Ur­teils­ein­gangs do­ku­men­tiert und Be­ginn und Ende der Be­schwer­de­frist un­ver­züg­lich ein­ge­tra­gen wer­den. Ent­spre­chen­de or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men sind ins­be­son­de­re er­for­der­lich, wenn die Auf­ga­ben der Post­ein­gangs- und Fris­ten­kon­trol­le im zeit­li­chen Wech­sel von ver­schie­de­nen Mit­ar­bei­tern wahr­ge­nom­men wer­den.

Fristenberechnung und Fristenkontrolle bei der Beschwerdefrist

Zwar darf der Rechtsanwalt die Bearbeitung prozessualer Fristen und damit auch die Fristenkontrolle geschultem und bewährtem Büropersonal überlassen, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt. Der Rechtsanwalt muss aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die jeweilige Frist in geeigneter Form zuverlässig notiert wird1. Er hat darauf zu achten, dass unverzüglich nach Eingang eines fristauslösenden Schriftstücks Beginn und Ende der Frist in das Fristenbuch oder den Fristenkalender eingetragen werden2. Die Fristversäumung ist dem Prozessbevollmächtigten dann nicht zuzurechnen, wenn sie auf dem Verschulden einer sonst zuverlässigen Büroangestellten beruht, ohne dass ein Organisationsmangel hierfür ursächlich gewesen wäre.

Zwar gehört die Frist für die Beschwerdeeinlegung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO – anders als die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO – zu den Fristen, deren Überwachung einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen werden darf3. Allerdings muss durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass zugestellte Urteile unverzüglich und unter sorgfältiger Prüfung des Eingangsdatums im Fristenbuch erfasst werden.

Im entschiedenen Fall sah das Bundesverwaltungsgericht dieses Erfordernis als nicht erfüllt: Wie die Prozessbevollmächtigten unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin vorgetragen haben, wurde dieser das Urteil erst am Tag nach dessen Eingang zur Fristeneintragung vorgelegt. Erst dadurch, verbunden mit dem Fehlen eines Eingangsstempels auf dem Urteil selbst, konnte bei ihr der Eindruck entstehen, dass das Urteil an diesem Tag eingegangen sei, weshalb sie die Fristberechnung entsprechend vornahm. Aus dem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass der Eingang jedes fristauslösenden Schriftstückes sofort durch einen Eingangsstempel oder eine entsprechende Eintragung zu dokumentieren war. Ebenso wenig ist ihm zu entnehmen, dass Beginn und Ende der Frist unverzüglich zu notieren waren und welche Vorkehrungen getroffen waren, um für den Fall, dass dies ausnahmsweise nicht sofort erfolgen konnte, sicherzustellen, dass die Frist später richtig eingetragen wurde. Derartige organisatorische Maßnahmen sind gerade dann erforderlich, wenn, wie hier, die Aufgaben der Posteingangs- und Fristenkontrolle im zeitlichen Wechsel von verschiedenen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Die Eintragung in das Fristenbuch am Tag nach dem Eingang legt den Schluss nahe, dass es keine solche Anweisung gab. Dass bisher die Tätigkeit der zuständigen Mitarbeiterin zu keinerlei Beanstandungen veranlasst hat, gebietet keine andere Beurteilung. Selbst wenn es bisher nicht zu Komplikationen bei Fristsachen gekommen ist, belegt dies die Tauglichkeit der Büroorganisation für eine zuverlässige Fristenkontrolle nicht.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 9 B 55.11

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.1986 – 3 C 46.84, BVerwGE 74, 289,293 f.; und vom 03.12.2002 – 1 B 429.02, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 24 S. 27[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2004 – 5 B 105.04, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255; BGH, Beschluss vom 05.02.2003 – VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815, 1816; vgl. auch Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2011, § 60 Rn. 42[]
  3. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.08.2000 – 3 B 75.00, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 235 S. 23; und vom 18.06.2009 – 5 B 32.09, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 265 Rn. 2[]