Bei dem Absenden eines sechsseitigen Telefax um 23.58 Uhr und damit zwei Minuten vor Fristablauf kann ein Rechtsmittelführer nicht begründet darauf vertrauen, dass die Übertragung bis vor 0.00 Uhr beendet werden würde. Daher kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung gewährt werden.
Die für die Gewährung der Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist einem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei ist das Verschulden des Bevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Beteiligten zuzurechnen.
Nach diesen Vorschriften kann dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der in Rede stehenden Begründungsfrist gewährt werden, weil sein Prozessbevollmächtigter die Frist nach § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO schuldhaft im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt hat. Ein Verschulden des Bevollmächtigten (Rechtsanwaltes) ist gegeben, wenn dieser die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß prozessführenden Rechtsanwalt geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalles zumutbar gewesen ist1. Auch wenn die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und der Bevollmächtigte bestehende Fristen voll ausschöpfen darf, so muss er jedoch bei sehr später Einlegung des Rechtsmittels die Fristwahrung besonders sichern. Er muss so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr zu rechnen ist2.
Letzteres ist hier indes nicht geschehen. Bei dem Absenden eines sechsseitigen Telefax nach eidesstattlicher Versicherung des Prozessbevollmächtigten um 23.58 Uhr und damit zwei Minuten vor Fristablauf konnte dieser nicht begründet darauf vertrauen, dass die Übertragung bis vor 0.00 Uhr beendet werden würde. Dabei legte er nämlich zunächst ungeprüft zugrunde, dass die Zeit auf dem Absendergerät mit der Zeit auf dem gerichtlichen Empfangsgerät sekundengenau übereinstimmt. Schon bei reibungsloser Übertragung konnte der Bevollmächtigte zudem – mangels Kenntnis von der Leistungsfähigkeit des Empfangsgeräts – nicht davon ausgehen, dass der Schriftsatz in einer Geschwindigkeit von wesentlich weniger als 30 Sekunden pro Seite übertragen wird3
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. April 2010 – 2 LA 24/10
- vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 60 Rn. 3[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 – 1 BvR 121/95, NJW 1996, 2857 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 01.02.2001 – V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916; und vom 17.05.2004 – II ZB 22/03, NJW 2004, 2525[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2004 – VII ZR 320/03, NJW 2005, 678 f.[↩]











