Führerscheinentzug trotz rechtswidriger Video-Abstandsmessung

Die Straßenverkehrsbehörde kann bei der Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis auch ein Verkehrsvergehen mit einbeziehen, dass aufgrund einer rechtswidrigen Videomessung erfolgt ist, solange nur dieses Vergehen in einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid geahndet wurde. Eine Überprüfung dieser Bußgeldbescheide im Entziehungsverfahren der Straßenverkehrsbehörde erfolgt nicht. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg jetzt auch für den Fall einer Videomessung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erachtet wurde1, ausdrücklich bestätigt.

Führerscheinentzug trotz rechtswidriger Video-Abstandsmessung

Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Diese Bindung der Fahrerlaubnisbehörde gilt auch für die Gerichte, wenn sie über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung sieht das Gesetz nicht vor. Der Antragsteller muss daher den rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Kreises B. vom 21. September 2009 wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands, welche zur Eintragung von drei Punkten in das Verkehrszentralregister und damit zum Erreichen von insgesamt 18 Punkten geführt hat, so lange gegen sich gelten lassen, wie die Rechtskraft dieser Entscheidung besteht. Es ist unerheblich, aus welchen Gründen er gegen die Entscheidung nicht vorgegangen ist2. Ohne dass es rechtlich darauf ankommt, war der Antragsteller im Übrigen auch nicht gehindert, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Bußgeldbescheid geltend zu machen, denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1 war bei Erlass des Bußgeldbescheides bereits veröffentlicht worden.

Auf die hilfsweise angestellte Überlegung, dass ein unter Verfassungsverstoß gewonnenes Messergebnis im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter gleichwohl verwertet werden dürfe, kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner oben zitierten Entscheidung schon offengelassen, ob sich aus dem Verfassungsverstoß, also dem Beweiserhebungsverbot, zugleich ein Beweisverwertungsverbot für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt. Insoweit vermag der Senat nach Aktenlage im Übrigen nicht abschließend zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall der Kreis B. überhaupt das Messverfahren angewandt hat, gegen das das Bundesverfassungsgericht – und auch das Oberlandesgericht Oldenburg3 – verfassungsrechtliche Bedenken erhoben haben. Selbst wenn es so wäre, könnte der Antragsteller für seine Auffassung nicht mit Erfolg diese Entscheidung des OLG Oldenburg für sich in Anspruch nehmen und daraus schlussfolgern, dass mit Blick darauf die Rechtsprechung des Senats zur Verwertbarkeit einer ohne richterliche Anordnung gewonnenen Blutprobe im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht herangezogen werden könne. Auch wenn das Oberlandesgericht Oldenburg in dem von ihm entschiedenen Fall die Verwertung eines Messergebnisses, welches unter Einsatz des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0 der Firma V. – und damit in gleicher Weise wie in dem vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall – gewonnen worden war, für unzulässig erachtet hat, ergibt sich daraus nicht gleichsam automatisch, dass ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu beachtendes Beweisverwertungsverbot auch im straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren Bedeutung erlangen muss. Vielmehr gilt auch insoweit die Feststellung4 entsprechend, dass für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot – hier für die mittels einer Videoaufzeichnung vorgenommene Abstandsmessung – bestimmt ist. Ebenso wie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Dass das Oberlandesgericht Oldenburg in einem konkreten Fall zu einem bestimmten Abwägungsergebnis gelangt ist, bedeutet mithin nicht, dass im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Güterabwägung zwingend zum gleichen Ergebnis führen müsste.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. März 2010 – 12 ME 37/10

  1. BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293[][]
  2. vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 06.03.2007 – 11 CS 06.3024; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2008 – 1 N 85.08, m.w.N.[]
  3. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 – Ss Bs 186/09, DAR 2010, 32[]
  4. Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2009 – 12 ME 234/09, zfs 2010, 114 = NJW 2010, 629[]