G8 oder G9? – und das Erziehungsrecht der Eltern

Im Bereich der Schule treffen das Erziehungsrecht und die Erziehungsverantwortung der Eltern auf den Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach, sondern gleichgeordnet. Soweit Kinder Schulen besuchen, ist ihre Erziehung die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Diese ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muss daher in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers, der insoweit über eine weitreichende Entscheidungsfreiheit verfügt1.

G8 oder G9? – und das Erziehungsrecht der Eltern

Grundsätzlich erfasst das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Bildungs- und Ausbildungswegs des Kindes und ein Wahlrecht im Hinblick auf die vom Staat bereitgestellten Schulen und Ausbildungseinrichtungen, nicht aber darüber hinaus ein Recht zur Mitentscheidung über die Organisation und die inhaltliche Ordnung des Schulwesens. Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele gehören vielmehr zu dem der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich gemäß Art. 7 Abs. 1 GG. Aus dem Umstand, dass das Wahlrecht zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulformen nicht unzulässig begrenzt werden darf, folgt kein Elternrecht auf Schaffung oder Beibehaltung einer an den Wünschen der Eltern orientierten Schulform2. Die Erwartung, dass ein bestimmter Bildungsgang an einer Schule, hier das G8-Modell, auch künftig angeboten werden wird, ist daher verfassungsrechtlich nicht geschützt. Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist allerdings von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden3. Eine solche Verschiebung wird durch die Regelung, die Wahl zwischen dem achtjährigen und dem neunjährigen Bildungsgang der Entschließung zunächst auf der örtlichen Ebene zu überlassen, ebenso wenig bewirkt wie durch die Vorgaben für die ministerielle Entscheidung im Fall fehlenden Einvernehmens zwischen Schule und Schulträger. Letztlich ist auch insoweit entscheidend, dass den Beschwerdeführern kein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf das Angebot bestimmter Bildungsangebote vor Ort zusteht.

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Dem entspricht es, dass der Schutz der Freiheit zur Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG neben dem Teilhaberecht ebenfalls keine Garantie eines bestimmten Unterrichtsangebots oder einer bestimmten organisatorischen Gestaltung einer Schule begründet4. Das gilt unabhängig davon, ob ein allgemeinbildendes Gymnasium überhaupt als Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG angesehen werden kann oder insoweit nur der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG betroffen ist5.

Der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorschrift des § 44 Abs. 3 SchulG SH a.F. genüge nicht dem Vorbehalt des Gesetzes (vgl. dazu Art.20 Abs. 3 GG)6, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist bereits fraglich, ob dieser Gesichtspunkt im hier gegebenen Zusammenhang, also bezogen auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren und unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde überhaupt erheblich ist. Die Beanstandung kann jedenfalls schon deshalb nicht durchgreifen, weil der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen zur Ausgestaltung der gymnasialen Schulbildung selbst getroffen hat. Die Entscheidung über den achtjährigen oder neunjährigen Bildungsgang (G8 oder G9) oder beide Angebote war in § 44 Abs. 3 SchulG a.F. zunächst als Entscheidung des Schulleiters im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger ausgestaltet. Sie lässt sich damit als schulfachliche und zugleich schul- wie kommunalpolitische Entscheidung zur Versorgung der Bevölkerung mit Schulangeboten charakterisieren. Das Gesetz selbst gibt deutlich genug zu erkennen, dass dabei der Sach- und Raumbedarf ebenso ein Kriterium ist wie die Zahl der Schüler (Anzahl und Größe der Lerngruppen). Die wesentlichen Entscheidungsparameter sind also im Gesetz angelegt. Damit ist auch für den Fall einer ministeriellen Entscheidung eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben.

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Herkunftssprachlicher Unterricht - und Gleichbehandlung der Lehrkräfte

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. August 2015 – 1 BvR 2388/11

  1. vgl. BVerfGE 34, 165, 183; 47, 46, 69 f., 80; 59, 360, 377; 98, 218, 244 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 34, 165, 182 ff.; 45, 400, 415 f.; 53, 185, 196 ff.[]
  3. vgl. BVerfGE 98, 218, 251 f.[]
  4. vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 02.07.1979 – 7 B 139/79 6 f.[]
  5. vgl. BVerfGE 58, 257, 272 f.[]
  6. BVerfGE 41, 251, 260; 101, 1, 34; 116, 24, 58[]