Galatasaray Istanbul und das deutsche Autokennzeichen

Hat sich eine Person ein bestimmtes Kfz-Kennzeichen bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes reservieren lassen, erhält aber eine andere Person dieses Nummernschild dadurch zugeteilt, dass dem Landratsamt gegenüber falsche Angaben gemacht worden sind, so kann das Kennzeichen dem Besitzer aberkannt werden.

Galatasaray Istanbul und das deutsche Autokennzeichen

So hat das Verwaltungsgericht Augsburg in dem hier vorliegenden Fall eines Streits um das Kennzeichen GZ – GS 1905 entschieden. Ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund ließ sich bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination „GS 1905“ reservieren. „GS“ steht für den Traditionsverein „Galatasaray Istanbul“ und „1905“ für das Gründungsjahr des Vereins. Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen türkischstämmigen Kraftfahrzeughändlers beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen. Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen. Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll. Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen.

Nachdem der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, nicht vor Gericht erschien und der Anwalt des Klägers auch auf seine Vernehmung verzichtete hat das Verwaltungsgericht Augsburg sein Urteil auf die Zeugenaussage der Mitarbeiterin des Landratsamtes bezogen. Diese bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe „Das ist mein Onkel. Das passt schon.“ Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und des versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen. Daher wird nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem derzeitigen Besitzer das Kennzeichen zu Recht aberkannt.

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Gerichtliche Sachentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Verrwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 12. November 2013 – Au 3 K 13.485