Die für eine Aktualisierung des Liegenschaftskatasters nach § 7 Abs. 1 NVermG erforderliche Vermessungsreife besteht regelmäßig bereits dann, wenn der Bau so weit abgeschlossen ist, dass der Gebäudegrundriss feststeht. Das gilt auch, wenn noch ein besonders breiter Dachvorsprung geplant ist (hier: 1,2 m für einen Carport).

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vermessungsbehörde nach zweimaliger Fristverlängerung und insgesamt über siebenmonatiger Frist seit Eintritt der Vermessungsreife die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters selbst veranlasst und den Grundstückeigentümer zu den hierfür entstandenen Kosten heranzieht.
Niedersächsiches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10 Februar 2010 – 1 LA 32/09