Bei der Berechnung der Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) i. V. m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 darf nur die Arbeitszeit von Verwaltungspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass gemäß Art. 27 Abs. 4 Buchst. a) i. V. m. Anhang VI Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei der Gebührenberechnung und -erhebung nicht nur die Personalkosten der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten berücksichtigt werden dürfen. Auch die Tätigkeit von Verwaltungs- und Hilfspersonal entlastet die Kontrolleure von der Logistik ihrer Inspektionstätigkeit und trägt so zur Durchführung der amtlichen Kontrollen bei. Kosten, die der zuständigen Behörde durch die verwaltungsmäßige Erfassung und Abwicklung der amtlichen Kontrolle einschließlich der Gebührenberechnung und -erhebung entstehen, dürfen daher berücksichtigt werden1.
Die ansatzfähigen Personalkosten sind damit nicht auf diejenigen Personen begrenzt, die unmittelbar die amtliche Untersuchung durchführen. Bei der Berechnung der Gebühren darf aber nur die Arbeitszeit von Verwaltungs- oder Hilfspersonal berücksichtigt werden, die für untrennbar mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen verbundene Tätigkeit erforderlich ist2. Dieses Kausalitätskriterium bewirkt, dass Kosten, die der zuständigen Behörde nicht „zwingend“ aufgrund der Durchführung einer tatsächlichen amtlichen Kontrolle entstanden sind, nicht in Ansatz gebracht werden dürfen3. Soweit die Kosten der zuständigen Behörde nicht im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen entstehen – wie etwa die Aufwendungen für die Grundausbildung des Verwaltungspersonals, sind sie auch nicht ansatzfähig.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 3 B 37.21
- BVerwG, Urteil vom 03.09.2020 – 3 C 4.20, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 37 Rn. 23[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-477/18 u. a. [ECLI:?EU:?C:?2019:?1126], Rn. 66[↩]
- EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.09.2019 – C-477/18 u. a., Rn. 73 und 81[↩]
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