Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption.

Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen.
Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt1.
Für bei dem planungsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Nutzung, für die der Bebauungsplan den rechtlichen Rahmen schafft, auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage – etwa im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB – rechtlich zulässig wäre. Vielmehr obliegt es der Planungshoheit der Gemeinde, ihr Stadtgebiet durch eine verbindliche Bauleitplanung zu ordnen und zu gestalten. Eine Bauleitplanung für ein inklusives Wohnquartier steht mithin im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. Darüber hinaus trifft die Rechtsauffassung, dass Art und Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des bisherigen Bebauungsplans bzw. nach § 34 BauGB zulässig gewesen wären, nicht zu. Eine zukünftige Entwicklung hin zu einem inklusiven Wohnquartier, wie es einer der städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin ist, kann mit den Mitteln des § 34 BauGB nicht verwirklicht werden. Da es bei dieser Regelung im Wesentlichen auf den vorhandenen Bestand ankommt, bietet sie zur Steuerung künftiger Entwicklungen nicht das geeignete planungsrechtliche Instrumentarium.
Eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde („Gefälligkeitsplanung„), setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte2.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2021 – 3 S 2972/18
- vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310; BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 C 13.11, BVerwGE 146, 137; BVerwG, Urteil vom 10.09.2015 – 4 CN 8.14, BVerwGE 153, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 – 3 S 1227/12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.09.2019 – 8 S 2056/17, VBlBW 2020, 199; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 – 5 S 1493/17, VBlBW 2021, 23; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2007 – 4 BN 9.07 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2021 – 8 C 10362/20 69 m.w.N.[↩]