Gehörsrüge per „paste & copy“

Ein Gehörsverstoß ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO), wenn im Rahmen einer umfangreichen Beschwerdebegründung (hier: 97 Seiten) Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (hier: im Umfang von insgesamt 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinkopiert und mit dem bloßen Hinweis in Bezug genommen werden, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht „nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen“. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer solchen Beschwerdebegründung dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei1.

Gehörsrüge per „paste & copy“

Soweit eine Beschwerde mehrfach durch umfangreiche Bezugnahmen auf Schriftsätze des Berufungsverfahrens behauptet, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Beklagten nicht beachtet oder übergangen, und auch insoweit – offenbar allgemein – einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), genügt diese Rüge nicht den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO. Dasselbe gilt, falls diese Bezugnahme zur Darlegung anderer Verfahrensmängel dienen sollte.

Die Beschwerde beschränkte sich in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall insoweit darauf, mehrere Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (im Umfang von 6, 11, 9, 13 und 35 Seiten, zusammen mithin rund 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den (dadurch 97 Seiten umfassenden) Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinzukopieren und schlicht zu rügen, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht „nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen“ . Ein Gehörsverstoß muss jedoch konkret bezeichnet werden. Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss den Streitstoff sichten und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der hier beschriebenen Art und dieses Umfangs dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei2.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2016 – 2 B 34.14

  1. im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 – 9 B 362.95, Buchholz 310 § 133, n.F. VwGO Nr.20 S. 5[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.1995 – 9 B 362.95, Buchholz 310 § 133, n.F. VwGO Nr.20 S. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl.2014, § 133 Rn. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl.2014, § 133 Rn. 29, jeweils m.w.N.[]