Geld für die Aufgabenwahrnehmung einer Denkmalschutzbehörde

Nimmt in Sachsen eine Stadt Aufgaben einer unteren Denkmalschutzbehörde wahr, so steht ihr lediglich ein sich aus dem Finanzausgleichsgesetz ergebender Pauschalbetrag zu. Eine im Gesetz enthaltene Anpassungsklausel begründet keinen einklagbaren Anspruch, da sie sich als Programmsatz an den Gesetzgeber richtet.

Geld für die Aufgabenwahrnehmung einer Denkmalschutzbehörde

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden in dem hier vorliegenden Fall der Kreisstadt Görlitz, die für das Jahr 2010 vom Freistaat Sachsen einen höheren Finanzausgleich für die von ihr wahrgenommene Aufgabe einer unteren Denkmalschutzbehörde erhalten wollte. Die Stadt hatte geltend gemacht, dass der ihr 2010 vom Land erstattete Betrag in Höhe von 9,34 EUR je Einwohner für die von ihr wahrgenommenen staatlichen Verwaltungsaufgaben einschließlich des Denkmalschutzes nicht ausreiche.

Dem konnte das Verwaltungsgericht Dresden nicht folgen. Danach steht der Klägerin lediglich dieser, sich aus dem Finanzausgleichsgesetz ergebende Pauschalbetrag zu. Soweit im Gesetz eine Anpassungsklausel enthalten sei, richte sich diese als Programmsatz an den Gesetzgeber und begründe keinen einklagbaren Anspruch. Das Verwaltungsgericht teilte auch nicht die Annahme, dass der festgesetzte Betrag in verfassungswidriger Weise zu niedrig sei. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Stadt als Selbstverwaltungskörperschaft im Sinne von Artikel 87 der Verfassung des Freistaats Sachsen ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen könnte. Dafür seien jedoch keine durchgreifenden Anhaltspunkte vorgetragen worden.

Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 4. April 2012 – 7 K 504/11