Gelegenheitskiffen – und die Fahreignung

Auch wenn der Gelegenheitskonsument einen Abstand von 30 Stunden zwischen dem letzten Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhält, fehlt es bei einem nachgewiesenen THC Wert von über 1, 0 ng/ml im Blut an der für die Fahreignung erforderlichen Trennungsfähigkeit. Der Gelegenheitskonsument kann sich nicht sicher sein, dass er 30 Stunden nach dem letztmaligen Konsum von Cannabis wieder fahrtauglich ist, der THC Wert im Blut also unter 1, 0 ng/ml gesunken ist.

Gelegenheitskiffen – und die Fahreignung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert das dahingehend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, d. h. so große Zeitabstände einzuhalten, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kein erhöhtes Risiko von Beeinträchtigungen besteht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.

Ein solches erhöhtes Risiko ist nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts schon dann gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein Wert des Cannabiswirkstoffs THC im Blutserum von 1, 0 ng/ml oder mehr festgestellt wird; ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom Messwert muss nicht eingeräumt werden. Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war1. Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers2.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren einen gelegentlichen, d. h. über einen einmaligen experimentellen Konsum hinausgehenden Cannabiskonsum eingeräumt. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass er vorträgt, künftig einen viertägigen Abstand zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr einhalten zu wollen. Gleichwohl steht aufgrund des Vorfalls vom 02.01.2014 außer Frage, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht fähig ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.02.2 der Anlage 4 zur FeV). Das folgt schon daraus, dass er an diesem Tag mit einer TH- C-Konzentration von 1, 3 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Das Oberverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1, 0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt. Ob auch an weiteren Tagen ein mangelndes Trennen erkennbar geworden ist, bedarf ebenso wenig wie die Frage einer Cannabisabhängigkeit oder einer regelmäßigen Einnahme dieses Betäubungsmittels einer näheren Betrachtung; hierauf kommt es im Zusammenhang mit Nr. 9.02.2 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Eine medizinisch- psychologische Begutachtung ist angesichts der überaus deutlichen Hinweise auf den Wegfall der Fahreignung entbehrlich (§11 Abs. 7 FeV); hierzu wird erst in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren Anlass bestehen. Für eine der in Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV genannten Ausnahmekonstellationen spricht nichts.

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Die Analyse der dem Antragsteller am 2.01.2014 entnommenen Blutprobe hat eine TH- C- Konzentration von 1, 3 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des – so wohl beim Antragsteller gegebenen – wiederholten (und erst recht des regelmäßigen) Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich deutlich über 24 Stunden verlängern3.

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die ordentlichen Gerichte in den Fällen des Einhaltens eines 30-sttündigen Abstands zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nach § 24a Abs. 3 StVG Fahrlässigkeit verneinten mit der Folge, dass ihm auch die Verwaltungsgerichte keine mangelnde Trennungsfähigkeit unterstellen dürften, trifft dies nicht zu.

Eine fahrlässige Tatbegehung nach § 24a Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Es genügt, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirkt. Die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG haben zuletzt das Berliner Kammergericht4 und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen5 zusammenfassend dargestellt:

Danach wurde zwar seit dem Jahr 2005 in der obergerichtlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm6 zurückgehend – zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt „längere Zeit“ vergangen sei. Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn „höhere“ TH- C-Konzentrationen gemessen worden seien oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen hätten Anlass geben müssen, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte7. Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen8.

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Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König9 die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen „Zeitnaher Konsum“, „Hoher TH- C-Wert“ und „Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände“ als zu eng ansehen10. Diese Rechtsprechung betont die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen für Drogenkonsumenten im Straßenverkehr, die jedem Rauschmittelkonsumenten die Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen11.

Das Kammergericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen weisen darauf hin, dass ein Cannabiskonsument in der Regel nicht exakt beurteilen kann, welche Zeit vergehen muss, bis der Wirkstoff THC in seinem Blutserum unter den analytischen Grenzwert sinkt. Im Gegensatz zum Alkohol verläuft der Abbau nicht linear, sondern komplex und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht. In den Fachkreisen wird demzufolge von unterschiedlich langen Nachweisdauern berichtet.

So heißt es etwa in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen und seit mindestens 2009 auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbaren Studie: „Problematisch für die Festlegung von Abstinenzfristen zwischen Konsumende und der Teilnahme am Straßenverkehr (…) ist die ungeklärte Frage, wie lange Nachwirkungen bei den Wahrnehmungs, Reaktions- und Leistungseinschränkungen wirksam sind. Die Fristen liegen in der Regel bei 24 Stunden (nach einmaligem Konsum), können aber bei intensiven Konsumenten bis zu vier Wochen betragen“12. Nach einer bereits im Jahr 2007 veröffentlichten Studie mit 20 teilnehmenden Probanden, die zuvor kein THC konsumiert hatten, war bei 16 Teilnehmern nach dem Rauchen eines Joints nach sechs Stunden kein THC nachweisbar. Bei zwei Probanden wurde nach dieser Zeit noch mehr als 1, 0 ng/ml THC im Blutserum analysiert13. Teilweise werden Nachweiszeiten von bis zu 48 Stunden bei chronischen Konsumenten angegeben14. In der Fachliteratur wird auch referiert, dass bei 13 von 18 intensiv Cannabis konsumierenden Probanden nach einer Abstinenz von sieben Tagen noch mehr als 1, 0 ng/ml THC im Blutserum hatte festgestellt werden können15.

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Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass – etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum – der TH- C-Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1, 0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht; er muss vielmehr damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende TH- C-Konzentration nachweisbar ist16. Der Einwand, ein Cannabiskonsument könne angesichts der uneinheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbaugeschehen im Grunde nie Gewissheit darüber erlangen, ob der Wirkstoff vollständig verstoffwechselt ist, verfängt demgegenüber nicht, da er – jedenfalls als ultima ratio – die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, sein Blut in einem Labor untersuchen zu lassen17.

Nach dieser Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG handelt derjenige fahrlässig, der nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, aber nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1, 0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. In diesem Zusammenhang formuliert das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen: „Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1, 0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes – gegebenenfalls mehrtägiges – Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt.“ Im Regelfall besteht daher kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird18. Denn wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über eine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht, handelt allein deswegen zumindest unbewusst fahrlässig. Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass – etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum – der TH- C- Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1, 0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht, so dass er sogar bewusst fahrlässig handelt.

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Sollte sich der Antragsteller mit der zu § 24a StVG ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte befasst haben, konnte sich für ihn jedenfalls keine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Annahme ergeben, der Cannabiswirkstoff sei vor Fahrtantritt abgebaut19. Bereits eine überschlägige Internetrecherche ergibt, dass THC häufig oder in einzelnen Fällen noch wesentlich länger nachweisbar ist, als 30 Stunden; kürzere „Regel“ -Abbauzeiten werden nur für den erstmaligen Konsum berichtet. Bereits zum Tatzeitpunkt waren zudem mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten veröffentlicht, denen zufolge trotz Überschreitens des analytischen Grenzwertes von 1, 0 ng/ml THC im Blutserum nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der letzte Drogenkonsum vor Fahrtantritt mehrere Tage zurück lag20. Deshalb konnte der Antragsteller eine Feststellung, der Wirkstoff des Cannabis sei abgebaut, gerade nicht sicher treffen und musste daher darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug zu führen21.

Was für den Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24a Abs. 3 StVG gilt, gilt gleichermaßen für die Frage fehlender Trennungsfähigkeit nach Nr. 9.02.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Umstand, dass beim Antragsteller eine TH- C- Konzentration von 1, 3 ng/ml Serum festgestellt worden ist, spricht zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages, er habe einen Abstand von 30 Stunden nach dem Konsum eingehalten, es spricht aber gegen eine mangelnde Trennungsfähigkeit. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm dieses Verfahren hinreichend deutlich gemacht habe, dass er künftig einen noch längeren Abstand zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhalten müsse, nämlich 4 Tage, ändert dies hieran nichts. Zum einen ist – wie dargestellt – nicht einmal hinreichend sicher, dass beim Antragsteller nach 4 Tagen der analytische Grenzwert von 1, 0 ng/ml THC im Blutserum unterschritten sein wird, zum anderen musste sich ihm dies bereits vor diesem Verfahren nach einfacher Internetrecherche aufdrängen. Entweder hat er sich seinerzeit keinerlei Gedanken zwischen dem Verhältnis von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gemacht oder aber mögliche Restzweifel zu seiner Fahrtauglichkeit ignoriert. In beiden Fällen fehlt es derzeit an einer Kraftfahreignung. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt deshalb den Nachweis voraus, dass der Betroffene als Gelegenheitskonsument von Cannabis künftig hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennen wird. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, wäre nicht einmal mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich – und so auch hier – nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden22.

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Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen23.

Schleswig -Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 2 O 19/14

  1. vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12 2004 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349 29; OVG NRW, Urteil vom 21.03.2013 16 A 2006/12, NJW 2013, 2841, 2842, und Beschluss vom 12.05.2014-16 B 330/14 7[]
  2. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2014 a.a.O. Rn. 9[]
  3. vgl. Schubert/Schneider/Ei- senmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/Theunissen/Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl.2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2014 a.a.O. Rn. 10, BayVGH, Beschluss vom 23.01.2007 – 11 CS 06.2228 36 bis 42[]
  4. KG, Beschluss vom 14.10.2014 – 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 – 162 Ss 93/14[]
  5. OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 – 1 SsBs 51/13, 1 Ss Bs 51/13[]
  6. OLG Hamm NZV 2005, 428[]
  7. zum Ganzen: KG, Beschluss vom Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. und OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. Rn. 25, 27 m.w.N.[]
  8. KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.: je nach OLG zwischen unter 24 Stunden und zwei bis drei Tagen[]
  9. in Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277, Anm.. zu KG DAR 2010, 274; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/Hess/Jahnke/Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686[]
  10. vgl. KG Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O., OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O., OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47, OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218[]
  11. zum Ganzen: KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn.20 f., 23 und OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.[]
  12. vgl. Simon/Sonntag/Bühringer/Kraus, Cannabisbezogene Stoerungen, www.bundesgesundheitsministerium.de[]
  13. Kauert u.a., Journal of Analytical Toxicology 2007, 288 ff[]
  14. Eisenmenger, NZV 2006, 24 f[]
  15. Karschner u.a., Journal of Analytical Toxicology 2009, 469 ff[]
  16. zum Ganzen KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.[]
  17. KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 30[]
  18. OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. LS 1 und 2, Rn. 33 f. und 40 und KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. LS 1 und 2[]
  19. ebenso KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 32[]
  20. vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2011, 3 RVs 19/11; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.08.2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRs 2010, 20608[]
  21. KG, Beschluss vom 14.10.2014 a.a.O. Rn. 33; und OLG Bremen, Beschluss vom 18.06.2014 a.a.O. Rn. 33[]
  22. vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 4; vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 6 ff.; vom 20.03.2014 – 16 B 264/14 12; und vom 12.05.2014 a.a.O. Rn. 15[]
  23. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12.05.2014 a.a.O. Rn. 13[]
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