Gemeinde und Landkreis als gemeinsamer Schulträger

Verbandsgemeinde und Landkreis können nicht gemeinsam Schulträger einer Realschule plus sein, entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Gemeinde und Landkreis als gemeinsamer Schulträger

Damit können in dem hier vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron und der Landkreis Bernkastel-Wittlich keinen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus bilden. Die Friedrich-Spee-Realschule plus ist aus der Fusion der ehemaligen Hauptschule in Trägerschaft der klagenden Verbandsgemeinde und der bisherigen Realschule in Trägerschaft des beigeladenen Landkreises hervorgegangen. Die Klägerin hat zunächst die Schulträgerschaft der Realschule plus zum 1. August 2009 übernommen, nachdem der Kreistag wegen des hohen Anteils auswärtiger Schüler eine 50%ige Beteiligung an den Kosten beschlossen hatte. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lehnte die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, einen Schulverband als Träger der Friedrich-Spee-Realschule plus zu errichten, ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte weder erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht noch in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg:

Die Klägerin könne sich zwar wegen ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit und des hohen Anteils von auswärtigen Schülerinnen und Schülern auf das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne des Schulgesetzes berufen, der grundsätzlich die Errichtung eines Schulverbandes aus mehreren kommunalen Gebietskörperschaften rechtfertige. Jedoch scheide die Bildung eines Schulverbandes als Träger der Friedrich-Spee-Realschule mit dem Beigeladenen aus, weil das Schulgesetz für den Fall der mangelnden Leistungsfähigkeit einer Verbandsgemeinde die alleinige Schulträgerschaft des Landkreises vorsehe, sofern – wie im vorliegenden Fall – die Bildung eines Schulverbandes mit benachbarten Verbandsgemeinden nicht möglich sei.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. März 20110, Aktenzeichen. 2 A 11416/10.OVG