Geschäftsverteilungspläne – und die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

Nach § 21g Abs. 7 und § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften der Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift1.

Geschäftsverteilungspläne – und die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts

Warum es danach zu einem Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen sollte, auf dem die Entscheidung beruhen kann, dass im Abdruck der Beschlüsse zur senatsinternen Geschäftsverteilung die Unterzeichnung nicht die Namen der dem Bundesverwaltungsgericht angehörigen Richter ausweist, sondern mit dem Hinweis „Die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts“ versehen ist, legt die Beschwerde nicht dar. Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Um wen es sich dabei handelt, ist im Beschluss aus der namentlichen Nennung das Bundesverwaltungsgerichtsmitglieder im Rahmen der Sachregelungen ersichtlich.

Der Beschluss über die senatsinterne Geschäftsverteilung muss von allen dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesenen Richtern gefasst werden (vgl. § 21g Abs. 1 Satz 1 GVG). Dies gilt unabhängig davon, dass dem hierdurch zur Entscheidung berufenen Spruchkörper nur drei Richter angehören.

Die durch Urlaub begründete vorübergehende Verhinderung aus tatsächlichen Gründen führt zur Vertretung durch den geschäftsplanmäßigen Vertreter; dies gilt auch für Vorsitzende Richter2. Dies gilt jedenfalls solange, wie Anhaltspunkte für eine gezielte Einflussnahme auf die Besetzung der Richterbank durch die Urlaubsgestaltung3 weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind. Die Vorstellung, der Vertretungsfall müsse im Geschäftsverteilungsplan dokumentiert werden, geht fehl. Er muss auch nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden; vielmehr ist die Feststellung als solche formfrei und kann auch in anderer Weise getroffen werden4.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 3 B 27.21

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 05.03.2018 – X B 44/17 37 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.02.2020 – 20 K 4062/18 94 f. m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2016 – XII ZR 50/14 – NJW-RR 2017, 635 Rn. 13; Beschluss vom 05.10.2021 – 3 StR 485/20 14 ff.[]
  3. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06, NVwZ 2007, 691 Rn. 26[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2016 – XII ZR 50/14 – NJW-RR 2017, 635 Rn.20 ff.[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch