Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn

Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen beschränken. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO setzt, ebenso wie die straßenverkehrsrechtliche Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, voraus, dass eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt. Es genügt also nicht, dass die Straßenverkehrsbehörde eine derartige Gefahr nur vermutet und durch den angeordneten Verkehrsversuch Aufschluss darüber erlangen will, ob sie tatsächlich gegeben ist. Dafür, dass die Vorschrift einen solchen Gefahrerforschungseingriff ermöglichen soll, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Ebenso wenig kann § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO als Ermächtigungsgrundlage dienen, wenn lediglich einer abstrakten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs, wie sie beispielsweise mit hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen generell verbunden ist, begegnet werden soll1.

Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Autobahn

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die zuständigen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001 – 3 C 23/00, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41)), die durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt wird. Zu den danach zulässigen Beschränkungen zählen auch Anordnungen einer Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. Letzteres ist dann gegeben, wenn aus den örtlichen Besonderheiten die offensichtliche Befürchtung abzuleiten ist, dass, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrenvermindernder Tätigkeit ab, alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist. Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt, bedarf es in einem solchen Fall nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeitsprozentsatzes. Ebenso wenig bedarf es vertiefter Ermittlungen zur Frage, wie hoch konkret der Anteil an feststellbaren bzw. zu erwartenden Unfällen ist, der ausschließlich oder überwiegend auf die Ursache „überhöhte Geschwindigkeit“ zurückzuführen ist. Einem solchen Erfordernis steht bereits das schlichte Erfahrungswissen entgegen, dass Unfälle, zumal Unfälle auf Autobahnen, selten „monokausal“ sind, sondern ganz überwiegend auf einer Mehrzahl von zusammenwirkenden Ursachen beruhen, die in ihren Verursachungsanteilen nicht oder nur schwer festzulegen sind; zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf den angesichts der deutlich erhöhten Unfallgefahr besonders bedeutsamen Umstand hinzuweisen, dass regelmäßig durch verminderte Geschwindigkeiten zumindest der Schweregrad geschehener oder zu erwartender Unfälle positiv beeinflusst werden kann2.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27. April 2010 – 7 A 1820/08

  1. OVG Münster, Beschluss vom 19.12.1995 – 25 B 2750/95, NZV 1996, 214 = NJW 1996, 2049 m.w.N.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 05.04.2001, a.a.O.[]