Der bundesweit einzige Prüfungsausschuss für Hörgeräteakustiker befindet sich bei der in Mainz ansäsissigen Handwerkskammer Rheinhessen. Für die örtliche Zuständigkeit bei einem Verwaltungsrechtsstreit wegen einer dort nicht bestandenen Gesellenprüfung ist jedoch danach zu unterscheiden, ob der Prüfling seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, Hessen oder dem Saarland hat oder in einem anderen Bundesland – Erstere können vor ihrem „Wohnsitz-Verwaltungsgericht“ klagen, alle anderen müssen zum Verwaltungsgericht Mainz:

Gemäß § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 5 VwGO gilt für die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Folgendes: Ist der angefochtene Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nr. 5; danach ist in allen anderen Fällen das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Zwar dürfte die Handwerkskammer Rheinhessen eine Behörde im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO sein, denn bei ihr ist durch die Handwerkskammern der Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland ein gemeinsamer Gesellenprüfungsausschuss für das Hörgeräteakustikerhandwerk im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 HandwO errichtet worden.
In einem jetzt beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängigen Rechtsstreit hat der Antragsteller hat seinen Wohnsitz jedoch nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Antragsgegnerin, denn er wird in einem Betrieb in Northeim/Niedersachsen ausgebildet und hat an diesem Ort auch seinen Wohnsitz. Letzterer liegt somit im Zuständigkeitsbereich der Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen, die an dem bei der Antragsgegnerin eingerichteten gemeinsamen Prüfungsausschuss nicht beteiligt ist. Die Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen – wie wohl auch alle anderen Handwerkskammern mit Ausnahme der oben genannten – stellt die in ihrem Bezirk zur Prüfung anstehenden Auszubildenden des Hörgeräteakustikerhandwerks lediglich für die Durchführung der Prüfung durch die Antragsgegnerin frei, weil der bei dieser eingerichtete Prüfungsausschuss in jenem Handwerk der bundesweit einzige ist.
Eine solche (formlose) Freistellung, die auch dem Antragsteller gewährt worden ist, führt mangels einer gesetzlichen Regelung oder einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Handwerkskammern Rheinhessen und Hildesheim-Südniedersachsen nicht dazu, dass die Antragsgegnerin eine für den hiesigen Bezirk zuständige Behörde im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO wird. Weil der Antragsteller somit nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin wohnt, ist für das vorliegende Verfahren gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Mainz zuständig.
Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 A 144/10