Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt eines erwerbsfähigen Ausländers im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, ist darauf abzustellen, ob der Ausländer nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis seinen Lebensunterhalt voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG, d.h. insbesondere ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, bestreiten kann. Für die Berechnung, ob er voraussichtlich einen Anspruch auf derartige Leistungen hat, gelten grundsätzlich die sozialrechtlichen Regelungen über die Bedarfsgemeinschaft1.
Nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist im Fall des Klägers die Besonderheit zu beachten, dass er vor dem 1.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und deshalb nach der Übergangsregelung in § 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG die Bestimmungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Leistung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 60 Monate) und Nr. 8 AufenthG (Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet) nicht anwendbar sind und auch beim Spracherfordernis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG geringere Anforderungen zu stellen sind.
Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt. Diese Voraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz vorliegen2. Das ist im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit der Fall, weil der Kläger im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung (14.12.2009) im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war und er diesen Aufenthaltstitel – oder eine gleichwertige Rechtsposition – ununterbrochen seit sieben Jahren besaß. Dabei sind die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 vom März 2002 bis Ende Dezember 2004 gemäß § 102 Abs. 2 AufenthG auf den Siebenjahreszeitraum anzurechnen. Ab ´1. Januar 2005 war der Kläger im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder hatte auf seinen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag hin, der in dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sinngemäß enthalten war, zumindest einen Anspruch auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Dementsprechend hat die Beklagte ausweislich der Ausländerakte ihm letztlich auch am 17.12.2007 seine Aufenthaltserlaubnis für weitere zwei Jahre verlängert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Hinsichtlich der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Auffassung, es genüge, wenn der Kläger mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte und es auf die Sicherung des Lebensunterhalts der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Mitglieder der Kernfamilie unter keinen Umständen ankommt, mit der inzwischen durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.20103 vorgenommenen Auslegung dieser Erteilungsvoraussetzung nicht vereinbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil im Einzelnen ausgeführt hat, verlangt die gesetzliche Definition der Sicherung des Lebensunterhalts in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die sich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenso wie § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beziehen, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen – sofern sie nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich sind – bestreiten kann. Ob ein Anspruch auf öffentliche Leistungen für den Lebensunterhalt besteht, bestimmt sich bei erwerbsfähigen Ausländern deshalb im Grundsatz nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Lebt der erwerbsfähige Ausländer mit seiner Familie zusammen, so richtet sich die Berechnung seines Anspruchs auf öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich nach den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gilt in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt werden kann, jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Im Regelfall hat danach jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – jedenfalls soweit die Bedarfsgemeinschaft aus Mitgliedern der Kernfamilie besteht – regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann4.
Soweit der Kläger im vorliegenden Fall demgegenüber geltend macht, in seinem Fall könne nicht an das SGB II angeknüpft werden, weil er ebenso wie seine Kinder als Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht dem SGB II unterfalle, er selbst keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe und es in diesem Gesetz keine dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II vergleichbare Vorschrift gebe, greift dieser Einwand nicht durch. Denn für die Frage der Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist nicht maßgeblich, welche Leistungen gegenwärtig tatsächlich bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob künftig voraussichtlich ein Anspruch auf öffentliche Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht5. Würde dem Kläger aber eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt, fiele er nicht mehr unter die Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 AsylbLG). Damit wäre er nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II nicht mehr von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Da er erwerbsfähig ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfüllt, stünden ihm nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Falle der Hilfebedürftigkeit Leistungen nach dem SGB II zu. Bei Ermittlung des künftigen Hilfebedarfs ist deshalb auch im Fall des Klägers auf die Vorschriften des SGB II abzustellen. Mit seiner hiervon abweichenden Auffassung beruht das Berufungsurteil auf der Verletzung von Bundesrecht.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst abschließend entscheiden, ob die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts scheitert. Denn das Berufungsgericht hat schon keine genauen Feststellungen über die im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu erwartende Höhe des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens des Klägers und sonstige für die Ermittlung seines Bedarfs nach dem SGB II wesentliche Umstände – etwa die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung – getroffen. Darüber hinaus lassen sich dem Berufungsurteil – nach der dort vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig – auch keinerlei Feststellungen hinsichtlich der zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II zu rechnenden Personen entnehmen. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht beurteilen, ob der Kläger nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis mit Rücksicht auf seine Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen könnte. Die Sache ist deshalb zur weiteren Klärung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Befassung wird der Verwaltungsgerichtshof prüfen müssen, ob dem Kläger nach den Bestimmungen des SGB II in der nunmehr geltenden Bekanntmachung der Neufassung vom 13.05.20116 nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussichtlich ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen würde. Dabei wird es alle hierfür erheblichen Umstände sowohl hinsichtlich des Klägers als auch hinsichtlich der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft ermitteln müssen. Dabei kann für die Berechnung des Anspruchs auch die Frage von Bedeutung sein, ob ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft voraussichtlich (weiterhin) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt und damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wäre7. Sollte sich bei der Berechnung ein Leistungsanspruch des Klägers nach dem SGB II ergeben, bliebe weiter zu prüfen, ob der Kläger durch Beantragung des – nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlichen – Kinderzuschlags für seine – inzwischen sechs – Kinder nach § 6a BKGG, von dem er bisher als Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausgeschlossen war, künftig eine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft insgesamt und damit auch den eigenen Bezug von Leistungen nach dem SGB II vermeiden könnte8. Bei der Prognose, ob der Kläger den antragsabhängigen Kinderzuschlag anstelle der Leistungen nach dem SGB II gegebenenfalls tatsächlich auch beantragen würde, ist zu berücksichtigen, dass nach § 12a SGB II eine Pflicht zur Inanspruchnahme des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht, es sei denn, dass dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten beseitigt würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II). Wegen der Komplexität der Berechnung und der Anwendung der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften dürfte es in der Praxis sachdienlich sein, Auskünfte des für die Leistungen nach dem SGB II zuständigen Sozialleistungsträgers und gegebenenfalls der für den Kinderzuschlag zuständigen Familienkasse einzuholen.
Da mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen derzeit nicht absehbar ist, ob ein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft des Klägers auch nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch längerfristig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen müsste, braucht der Senat die noch nicht höchstrichterlich geklärte Frage, ob damit der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG („wenn der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt“) erfüllt sein könnte oder ob dieser nur Leistungen nach dem SGB XII erfasst, im Rahmen dieser Hinweise nicht zu entscheiden. Offenbleiben kann auch, ob überhaupt ein Rückgriff auf den Ausweisungsgrund zulässig ist oder insoweit § 9 AufenthG eine abschließende Regelung trifft. Wenn der gegenwärtige Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach der vom Berufungsgericht zu treffenden Prognose nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussichtlich enden wird, würde dieser Ausweisungsgrund jedenfalls schon deshalb nicht mehr als möglicher Versagungsgrund für die Niederlassungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreifen, weil er nach seinem Sinn und Zweck nicht darauf angelegt ist, eine Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in der Vergangenheit zu sanktionieren, sondern der fortdauernden künftigen Inanspruchnahme solcher Leistungen entgegenwirken soll.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 4.10
- im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09[↩]
- BVerwG, Urteil vom 10.11.2009 – 1 C 24.08, BVerwGE 135, 225 Rn. 13[↩]
- BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09, Rn. 14 ff., InfAuslR 2011, 182[↩]
- wegen der Begründung im Einzelnen vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 a.a.O. Rn. 15 ff.[↩]
- BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 – 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370 Rn. 21[↩]
- BGBl I S. 850[↩]
- vgl. zur Berechnung bei sog. gemischten Bedarfsgemeinschaften: BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B14/7b AS 58/06 – FEVS 60, 259[↩]
- vgl. zu dieser Möglichkeit auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 a.a.O. Rn. 22[↩]











