In Hessen ist es nicht rechtswidrig, in abgetrennten, gekennzeichneten Raucherräumen von Diskotheken Getränke auszuschenken.
So entschied jetzt der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf die Klage einer Betreibergesellschaft von Diskotheken, in denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet waren, deren Grundflächen weniger als 30 % der Gesamtfläche der jeweiligen Diskothek betrugen. In diesen als Raucherräumen gekennzeichneten Bereichen wurden an einer Theke Getränke ausgeschenkt.
Mit gaststättenrechtlichen Auflagen untersagte die Stadt Kassel die Bewirtschaftung der Theken bzw. den Ausschank von Getränken in diesen Raucherräumen. Zur Begründung führte die Stadt aus, bei diesen Räumen handele es sich nicht um untergeordnete Nebenräume im Sinne des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, da sie für die Gäste und für die Betreiber der Diskotheken keine untergeordnete Bedeutung mehr hätten. Vielmehr sei es für alle Gäste, ob Raucher oder Nichtraucher, durch den angebotenen Getränkeausschank sehr „attraktiv“ diese ruhigeren Bereiche der Diskotheken aufzusuchen, um sich zu unterhalten und in Gesellschaft Getränke zu konsumieren. Dies sei mit dem Zweck des Hessischen Nichtrauchergesetzes nicht vereinbar. Dagegen haben die Betreibergesellschaften der Diskotheken Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass in einem Rauchernebenraum keine Theke betrieben werden dürfe, ergebe sich aus dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz nicht. Gerade unter dem Aspekt des Nichtraucherschutzes sei es nicht nachvollziehbar und mit dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens nicht zu begründen, dass in diesen Nebenräumen kein Serviceangebot für diejenigen Gäste bereitgehalten werden dürfe, die sich dort aufhalten wollten. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Daufhin ist von den Klägern Berufung erhoben worden.
Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs habe der hessische Landesgesetzgeber – ebenso wie die Gesetzgeber der übrigen Bundesländer mit vergleichbaren Ausnahmeregelungen – mit der ausnahmsweisen Zulassung von Raucherräumen in Gaststätten nur ein relatives Rauchverbot angeordnet. Damit sei der Gesetzgeber sowohl den Interessen der rauchenden Gäste als auch den Interessen der Gaststättenbetreiber nachgekommen, den rauchenden Gästen ebenfalls ein gastronomisches Angebot unterbreiten zu können. Damit habe er aber auch in Kauf genommen, dass sich auch Nichtraucher in Raucherräumen von Gaststätten aufhielten. Ohne konkretisierende Regelungen des Gesetzgebers zur Gestaltung von Raucherräumen bzw. zur Reduzierung der Attraktivität solcher Räume verbiete sich deshalb eine Auslegung des Begriffs „Nebenraum“ im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz, wonach eine Theke bzw. Schankanlage die untergeordnete Funktion des Nebenraums nicht mehr gewährleiste und einen so gestalteten Raum zu einem weiteren Hauptraum werden lasse.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 29. Februar 2012 – 6 A 69/11, 6 A 70/11 und 6 A 71/11











