Glänzende Dachziegel

Regelungen zur einheitlichen Dachgestaltung in einem Bebauungsplan, wie etwa der Ausschluss glänzender Materialien, bedürfen einer Abwägung der privaten Interessen der Grundstücks­eigentümer mit dem allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Gestaltung eines Gebiets. Und danach ist, wie jetzt das Koblenzer Oberverwaltungsgericht entschied, der Ausschluss von glänzenden Dachziegeln durch einen Bebauungsplan unzulässig.

Glänzende Dachziegel

Die Kläger wenden sich gegen eine behördliche Aufforderung, die aus glänzenden Tondach­pfannen bestehende Dacheindeckung ihres Wohngebäudes in einem Neubaugebiet Winningens zu beseitigen. Zur Begründung stützt sich die Baubehörde auf die gestalterische Festsetzung des Bebauungsplans der Gemeinde Winningen, die eine graufarbene Dach­eindeckung der Gebäude vorschreibt, die Verwendung glänzender Materialien hingegen ausschließt. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der Baubehörde zurück.

Die Gemeinde dürfe Regelungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in Bebau­ungsplänen oder in Satzungen nur für Gebiete mit besonderem Gepräge treffen. Dabei habe sie - mit Blick auf den grundgesetzlichen Schutz des Eigentums - das Interesse der Grund­stückseigentümer mit den Belangen der Allgemeinheit an der Gestaltung eines Gebiets abzuwägen. Wegen der Absicht der Gemeinde, den historischen Ortskern der Mosel­gemeinde Winnigen zu erhalten, sei die Farbbeschränkung für Dacheindeckungen auf „grau“ in dem angrenzenden Gebiet sachgerecht begründet worden. Dies gelte jedoch nicht hin­sichtlich der Vorgabe, nur „nicht glänzendes“ Dachmaterial zu verwenden. Ein Ausschluss von glänzenden Dachbedeckungen sei zwar nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich sei allerdings eine Abwägung darüber, ob solche Materialien geeignet seien, das Ortsbild zu beeinträchtigen, wenn gleichzeitig andere reflektierende Dacheindeckungen wie Sonnen­kollektoren und Dachflächenfenster zulässig seien. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 -1 A 10362/08.OVG