Glockenläuten am Morgen

Es besteht für einen Anwohner kein Unterlassungsanspruch gegen ein liturgisches Glockenläuten an Werktagen um 6:00 Uhr von 2 Minuten Länge nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch unter Berücksichtigung der Grundrechte.

Glockenläuten am Morgen

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Anwohners der Konradskirche in Remshalden-Geradstetten, der sich durch das morgendliche Glockenläuten in seinen Rechten verletzt sieht. Der Kläger bewohnt ein ca. 68 m von der Konradskirche entferntes Wohnhaus. Die Beklagte läutet an jedem Werktag um 6 Uhr zwei Minuten lang die große Betglocke im Kirchturm. Der Kläger, der selbst Mitglied in der evangelischen Landeskirche ist, sah sich durch das Glockengeläut in seinen Grundrechten verletzt, insbesondere in seiner Religionsfreiheit. Er werde gezwungen, ein akustisches religiöses Zeichen zu hören. Verfrühtes Glockengeläut störe ihn auch beim Lesen der Bibel oder der Meditation; vor Sonnenaufgang wohne dem Glockenläuten ein heidnisches, der Abwehr böser Geister dienendes Element inne. Die Beklagte berief sich auf ihr kirchliches Selbstbestimmungsrecht und ihre Religionsfreiheit. Das morgendliche Geläut sei Zeichen für den Tagesbeginn mit Gott; dieser Brauch werde seit langem gepflegt und sei sozial angemessen. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, die Glocken im Kirchturm täglich zwischen 6 und 8 Uhr zu läuten oder läuten zu lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte einen solchen Unterlassungsanspruch. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehe es nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit, die der Zuständigkeit staatlicher Gerichte entzogen wäre. Der Kläger fühle sich nicht als Kirchenmitglied gestört. Er sehe im Glockengeläut vielmehr eine akustische Beeinträchtigung seiner persönlichen, auch von religiösen Vorstellungen getragenen Ruhe. Insoweit stehe ihm aber auch unter besonderer Berücksichtigung seiner Grundrechte kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Das Glockengeläut sei keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne dieses Gesetzes. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die damit verbundenen Immissionen Schwellenwerte der Technischen Anleitung (TA) Lärm überschritten. Die Immissionen seien zudem herkömmlich, sozial angemessen und allgemein akzeptiert. Die TA Lärm schütze die Nachtruhe grundsätzlich nur bis 6 Uhr.

Anderes ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers. Das Glockengeläut berühre zwar seine Religionsfreiheit. Diese Einwirkung gehe aber nicht vom Staat aus. Der Staat sei auch nicht verpflichtet, zum Schutz der Religionsfreiheit des Klägers gegen die Beklagte einzuschreiten. Die Beklagte übe mit dem Glockengeläut ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte eigene Rechte aus. Die widerstreitenden grundrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen seien daher in einer Abwägung schonend auszugleichen. Dieser schonende Ausgleich liege in der Beachtung der immissionsschutzrechtlichen Schwellenwerte. Ein weitergehender Immissionsschutz vor Glaubens- und Bekenntnisbekundungen der Beklagten stehe dem Kläger nicht zu. Denn dies würde der laizistischen Weltanschauung einen mit der Religionsfreiheit unvereinbaren Vorrang gegenüber anderen Weltanschauungen einräumen. Im Übrigen verbleibe dem Kläger schon wegen der Kürze des Läutens der größte Teil der Zeit zwischen 6 und 8 Uhr zu ruhiger Schriftlesung und Meditation. Schließlich geböten auch das Eigentumsgrundrecht, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung und der allgemeine Gleichheitssatz oder eines der speziellen grundrechtlichen Diskriminierungsverbote keine abweichende Würdigung.

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