Grabmalgestaltungsvorschriften

Das in einer kommunalen Friedhofssatzung enthaltene Verbot von vollständigen Grababdeckungen für Erdgrabstätten auf einem Friedhof findet seine gesetzliche Grundlage in der Satzungsautonomie der Gemeinde als Friedhofsträgerin, die Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der öffentlichen Einrichtung/Anstalt „Städtische Friedhöfe“ regeln zu dürfen. Es ist zudem mit höherrangigem Recht vereinbar.

Grabmalgestaltungsvorschriften

Der damit verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG, das den Wunsch naher Angehöriger eines Verstorbenen umfasst, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu gedenken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten, ist gerechtfertigt. Denn die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Gestaltungsfreiheit der Friedhofsbenutzer findet ihre Grenze u.a. in der verfassungsmäßigen Ordnung. Hierzu gehören auch Regelungen in einer Friedhofssatzung betreffend die Gestaltung von Grabmalen, die der Verwirklichung allgemeiner Friedhofszwecke dienen. Zu den allgemeinen Friedhofszwecken zählen u.a. die geordnete und würdige Bestattung der Toten, ein ungestörtes Totengedenken sowie die Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten1. Im Übrigen ließe sich ein nicht schon allgemein gerechtfertigtes Verbot von Vollabdeckungen – als zusätzliche Anforderung an die Gestaltung der Grabmale – mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit derart vereinbaren, dass für verschiedene Friedhofsteile des selben Friedhofs unterschiedliche Gestaltungsregelungen getroffen werden oder entsprechende Flächen in zumutbarer Entfernung auf einem anderen Friedhof im selben Gebiet zur Verfügung stehen2.

Hiervon ausgehend dient das in der Friedhofsatzung enthaltene Verbot vollständiger Grababdeckungen der Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung. Die Ausführungen des Gutachters belegen hinreichend, dass die Verwendung von Grabplatten für eine Sarg-Erdgrabstätte in dem untersuchten Bereich des Friedhofs T. zu einer deutlichen Verlängerung der Verwesungsdauer führt. Unter Berücksichtigung der besonderen Bodenverhältnisse und der durch die Grabplatte verringerten Sauerstoffzufuhr verzögert sich der Verwesungsprozess. Eine verringerte Sauerstoffzufuhr erhöht zudem das Risiko der sogenannten Wachsleichenbildung. Die sachverständig prognostizierte Verwesungsdauer von 40,8 Jahren überschreitet die in der Friedhofsatzung festgelegte Ruhefrist von 30 Jahren deutlich.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, er sei durchaus bereit, gegen weitere Gebühren sein 30-jähriges Nutzungsrecht am Wahlgrab satzungsgemäß zu verlängern, hilft dies nicht weiter. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die unterschiedliche Bedeutung von Ruhezeit (hier 30 Jahre, nicht verlängerbar) und Nutzungszeit (hier 30, 35 oder 40 Jahre). Die Ruhezeit ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Diese Frist soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Leichen gewährleisten, als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen3. Die Nutzungszeit ist die Dauer, in der das erworbene Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht und die unabhängig von einer tatsächlichen Beerdigung läuft. Sie ist länger bemessen, um einen frühzeitigen Erwerb zu Lebzeiten und die Wahrung der Ruhezeiten bei Doppelgrabstätten zu ermöglichen. Fragen der Verwesungsdauer und möglicher Verzögerungen knüpfen an die Ruhezeit von (hier) 30 Jahren an, wobei eine Verlängerung satzungsmäßig nicht vorgesehen ist. Im Übrigen würde die hier prognostizierte Verwesungsdauer bei einer Grab-Vollabdeckung von 40,8 Jahren auch die grundsätzlich vorgesehene längste Nutzungszeit übersteigen, und ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Ruhezeit von hier 30 Jahren generell unvertretbar kurz bemessen ist4, bestehen nicht. Im Vergleich mit der in Niedersachsen geltenden Mindestruhezeit von 20 Jahren (§ 14 Satz 1 BestattG5) und in einzelnen Bundesländern gesetzlich vorgegebenen Mindestruhezeiten (15 bis 20 Jahre) liegt die hier (für Leichen von Personen über fünf Jahre) gewählte Ruhezeit von 30 Jahren bereits auf einem hohen Niveau. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist in einer Vielzahl von Fällen unzureichend wäre, um eine ausreichende Verwesung der Leichen und eine angemessene Totenehrung zu ermöglichen, bestehen nicht. Im Gegenteil ermittelt der Sachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme eine Verwesungsdauer von 28,3 Jahren bei einem Erdgrab ohne Abdeckung. Die Gemeinde ist im Rahmen ihrer Satzungsautonomie auch nicht gehalten, die Ruhezeiten allen denkbaren Arten der Bestattung (etwa Hartholz- oder Metallsärge, synthetische Grabgewänder) oder Grabgestaltungswünschen Einzelner anzupassen. Vielmehr darf sie typisieren, generalisieren und neben den Belangen ausreichende Verwesungszeit, angemessene Totenehrung auch die Interessen an einer geordneten Wiederbelegung der Grabstätten (Vermeidung von Platzmangel und finanziellen Schwierigkeiten) berücksichtigen.

Ob das in der Friedhofsatzung ausgesprochene Verbot zugleich erforderlich ist, eine würdige Bestattung der Toten zu gewährleisten6, kann hier dahinstehen. Denn es genügt, dass eine Grabmalgestaltungsvorschrift der Verwirklichung eines der genannten allgemeinen Friedhofszwecke dient.

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wäre das in der Friedhofsatzung enthaltene Abdeckungsverbot (selbst als besondere Gestaltungsvorschrift) auch deshalb wirksam, weil andere kommunale und auch konfessionelle Friedhöfe im Gemeindegebiet weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. In Übereinstimmung mit § 20 Abs. 7 Satz 2 FS sind u.a. auf den städtischen Friedhöfen in H. und in W. Grababdeckungen mit Platten oder anderen undurchlässigen Materialien bis zu einem Anteil von 75 % der Fläche zulässig. Insoweit hat der Kläger nicht überzeugend darlegen können, dass ihm ein Ausweichen mit seinen Gestaltungsvorstellungen auf einen anderen kommunalen oder ggf. konfessionellen Friedhof nicht möglich oder etwa unzumutbar ist. Sein Verweis darauf, dass nach dem letzten Willen seiner verstorbenen Ehefrau ein anderer als der gewählte Friedhof oder eine andere Gestaltung als die gewählte Vollabdeckung ohnehin nicht in Betracht gekommen wären, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Sowohl das postmortale Persönlichkeitsrecht als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angehörigen gelten nicht uneingeschränkt, sondern werden durch verhältnismäßige Vorschriften der verfassungsmäßigen Ordnung und Rechte anderer begrenzt. Mithin war der Kläger nicht davon entbunden abzuwägen, wo und wie sich die Gestaltungswünsche seiner verstorbenen Ehefrau im Rahmen der verschiedenen Friedhofssatzungen annähernd am besten verwirklichen lassen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 5 A 1001/10

  1. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.06.2010 – 8 ME 125/10; und Urteil vom 15.06.2010 – 8 LB 115/09, m.w.N.[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2007 – 7 BN 5.07; Nds. OVG, Beschluss vom 26.04.2005 – 8 LA 296/04, Nds. VBl. 2005, 221; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Auflage 2010, S. 203 f., Fußnote 25[]
  3. vgl. Gaedke, a.a.O., 166 Rn. 31[]
  4. vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 09.06.2010 – 8 ME 125/10, a.a.O.; zu den Bemessungskriterien: Gaedke, a.a.O. S. 166 f.[]
  5. Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen – BestattG – vom 8. Dezember 2005, Nds. GVBl. 2005, S. 381[]
  6. vgl. Hess VGH, Urteil vom 21.11.1988 – 11 UE 218/84[]