Grundschule mit Ethikunterricht

Auf die Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule besteht in Baden-Württemberg weder ein einfach- noch ein verfassungsrechtlicher Anspruch. So lässt sich ein solcher Anspruch weder aus Art. 3 GG im Hinblick auf den Religionsunterricht noch aus § 100a Abs.1 und 3 SchulG entnehmen.

Grundschule mit Ethikunterricht

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat dem Klagebegehren auf Einführung des Ethikunterrichts an Grundschulen nicht stattgegeben. Nach § 100a Abs. 1 SchulG wird für Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, das Fach Ethik als ordentliches Unterrichtsfach eingerichtet. Nach § 100a Abs. 3 SchulG stellt das Kultusministerium bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen durch Rechtsverordnung fest, ab welchem Zeitpunkt der Unterricht im Fach Ethik in den einzelnen Schularten und Klassen zu besuchen ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Kultusministerium im Rahmen von Verordnungen über den Fächerkanon an den einzelnen Schularten Gebrauch gemacht. Für Grundschulen gilt die Grundschul-Stundentafel-Verordnung vom 28.04.19941, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.20042, in der die Erteilung von Ethikunterricht gerade nicht vorgesehen ist.

Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht etwa durch Auslegung des § 100a Abs. 3 SchulG i. V. m. der Grundschul-Stundentafel-Verordnung herleiten. Diese Regelungen halten sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit, insbesondere ist eine Regelungslücke nicht feststellbar.

Art. 7 Abs. 1 GG regelt nicht nur die Aufsicht des Staates über das gesamte Schulwesen. Vielmehr ist ihm auch das umfassende Recht zur Gestaltung des Schulwesens zu entnehmen. Das betrifft zum einen die organisatorische Gliederung der Schule. Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind3. Dabei legt das Grundgesetz diese Inhalte nicht im einzelnen fest, sondern gewährt – auch aus bundesstaatlichen Gründen – bei der Bestimmung der Unterrichtsziele als Erziehungsziele und des Unterrichtsstoffes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit4. So darf der Staat verbindliche Pflichtfächer für alle Schüler festlegen5. Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu6. Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist7. Ein Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Einrichtung eines bestimmten Schulfachs ergibt sich daraus aber grundsätzlich nicht8.

Die Verordnung des Kultusministeriums zur Änderungen schulrechtlicher Vorschriften vom 05.02.2004 sieht Ethikunterricht (als ordentliches Unterrichtsfach) für die Schüler vor, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen und zwar, ab Klasse 7 der Gymnasien und ab Klasse 8 der Haupt- und Realschulen. Dies ist nicht zu beanstanden. Neben der vorrangigen Feststellung, dass die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, dürfte die Einführung ab Klassenstufe 7 bzw. 8 sachlich auch dadurch begründet sein, dass die Schüler in diesen Klassenstufen religionsmündig werden und daher selbst entscheiden, ob sie (weiterhin) den Religionsunterricht besuchen oder ob sie am Ethikunterricht teilnehmen wollen. In dieser Phase, die meist mit der Pubertät zusammentrifft, soll die notwendige Orientierung über die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen durch den Unterricht sichergestellt und vertieft werden und den Schülern eine moralisch-ethische Orientierung gegeben werden. Davor und insbesondere auch in der Grundschule wird moralisch-ethische Bildung fächerübergreifend geleistet und werden die Ziele eines Ethikunterrichts auch im Rahmen sonstiger Fächer erreicht (z.B. Mensch, Natur und Kultur, Geschichte, Biologie, Deutsch usw.). Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden9. Abstrakte Diskussionen über ethische Problemfelder wären hingegen für Grundschüler nur schwer verständlich und erweisen sich daher erst ab einer höheren Altersstufe als sinnvoll. Daher dient auch der Religionsunterricht an Grundschulen nicht etwa gezielt der Erörterung ethischer Fragen, wie sie gleichermaßen in einem weltanschaulich neutralen Ethikunterricht möglich wäre, sondern schwerpunktmäßig der Vermittlung einer umfassenderen religiösen Grundorientierung auf einer für Grundschulkinder zugänglichen, emotional-persönlichen Ebene. Insgesamt stellen die Regelungen, die der Beklagte durch seine nach § 100a Abs. 3 SchulG erlassenen Rechtsverordnungen getroffen hat, ein schlüssiges und umfassendes Konzept dar und gewährleisten im Rahmen des staatlichen Erziehungsauftrags die moralisch-ethische Bildung sowohl der konfessionsgebundenen als auch der konfessionslosen Kinder. Eine Überschreitung des dem Verordnungsgeber zustehenden Spielraums liegt danach nicht vor und es lässt sich auch nicht annehmen, dass der Beklagte seinem Erziehungsauftrag nicht oder teilweise nicht nachgekommen wäre.

Ebenso wenig ist ein Anspruch der Klägerin aus Grundrechten herzuleiten. Selbst wenn jedoch sogar die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Grundschul-Stundentafel-Verordnung (kein Ethikunterricht in der Grundschule) festgestellt würde und selbst wenn dadurch eine Regelungslücke entstünde, könnte diese nicht im Wege richterlicher Lückenfüllung geschlossen werden. Denn die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt grundsätzlich dem Normgeber, weshalb der Klägerin auch deshalb kein Leistungsanspruch zusteht. Andernfalls griffe das Gericht in die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein. Dies wäre mit dem Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar10.

Ein gleichheitswidriges Gesetz darf durch ein Gericht daher nur dann durch Ausdehnung der gewährten Begünstigung auf den oder die benachteiligten Grundrechtsträger korrigiert werden, wenn entweder klar ist, dass der Gesetzgeber bei Kenntnis des Verstoßes so gehandelt hätte, oder wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf diese Ausdehnung beschränkt ist11. Beides lässt sich hier nicht feststellen.

Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren ist zwar zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Für das vorliegende Normergänzungsbegehren ist allein die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Rechtsschutzform12.

Das Feststellungsbegehren entspricht dem im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Gedanken, dass auf die Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe gerichtlich nur in dem für den Rechtsschutz des Bürgers unumgänglichen Umfang einzuwirken ist. Für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO als richtige Klageart spricht außerdem, dass das Verfahren zur Kontrolle einer bereits erlassenen Norm gemäß § 47 VwGO als ein „besonders geartetes Feststellungsverfahren“ ausgestaltet ist13.

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht der Feststellungsklage auch nicht entgegen. Da § 47 VwGO den Rechtsschutz der Bürger nicht einschränken, sondern verbessern will, entfaltet er keine Sperrwirkung14.

Der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass der Beklagte die Grundschul-Stundentafel-Verordnung in der Fassung vom 05.02.2004 in ihrem Sinne ergänzt und den Ethikunterricht auf die Grundschule ausdehnt. Denn es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Fach Ethik nicht bereits in der Grundschule, sondern erst ab der 7. Klasse Gymnasium und ab Klasse 8 in Haupt- und Realschulen unterrichtet wird. Dies hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten staatlichen Gestaltungsfreiheit. Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind.

Aus Art. 7 Abs. 2 GG, wonach die Erziehungsberechtigten das Recht haben, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, folgt kein Anspruch auf Ethikunterricht in der Grundschule. Ohne Weiteres hatte und hat die Klägerin das Recht zu bestimmen, dass ihr Sohn an der K.-Grundschule nicht am Religionsunterricht teilnehmen soll. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist dieses Wahlrecht nicht eingeschränkt. An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte15. Dies ist hier allerdings weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Ein Anspruch auf Ethikunterricht ist ferner nicht aus Art. 7 Abs. 3 GG herleitbar. Danach haben die Religionsgemeinschaften unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG gegen den Staat einen Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterricht. Gegenstand des Religionsunterrichts ist der Bekenntnisinhalt, nämlich die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Diese als bestehende Wahrheiten zu vermitteln, ist seine Aufgabe16. Die Klägerin gehört gerade keiner Religionsgemeinschaft an, weshalb sie auch einen solchen Anspruch nicht geltend machen kann.

Ein Anspruch ergibt sich gleichfalls nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 9 Abs. 1 EMRK.
Art. 4 Abs. 1, 2 GG verbietet jede staatliche Indoktrination. Er schützt die Freiheit, keinen Glauben oder kein Bekenntnis zu haben, und darüber hinaus die Freiheit, sein Leben nicht nach bestimmten, der eigenen Überzeugung widersprechenden Glaubens- und Bekenntnisinhalten ausrichten zu müssen17. Dem entspricht ein grundgesetzliches Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität. Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG18.

Diesen Maßgaben zufolge wird hier jedoch nicht in die dem Sohn der Klägerin durch Art. 4 Abs. 1 GG garantierte (negative) Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingegriffen. Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird19.

Ebenso wenig lässt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus dem in Art. 6 Abs. 2 GG und in Art. 2 Satz 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK verankerten elterlichen Erziehungsrecht herleiten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Den Eltern wird das Recht zur Erziehung ihrer Kinder in jeder, also auch in weltanschaulich-religiöser Hinsicht gewährleistet20. Dieses Grundrecht der Eltern kann durch den Zwang betroffen sein, ihr schulpflichtiges Kind einer bekenntnismäßig anders geprägten, den eigenen diesbezüglichen Erziehungsvorstellungen nicht entsprechenden Schulerziehung aussetzen zu müssen20. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass eine schulische Erziehung auf einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Grundlage unterbleibt. In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die – den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht21 ergänzende – elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus. Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden22.

Der Klägerin steht auch aus Art. 11 Abs. 1 LVerf sowie aus Art. 2 Satz 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK, wonach jedem jungen Menschen das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung zusteht bzw. wonach niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, kein Anspruch zu. Unabhängig von der Frage, inwieweit sich aus diesen Vorschriften überhaupt ein Anspruch zugunsten der Klägerin ergeben könnte, nimmt der Beklagte seinen staatlichen Erziehungsauftrag auch in Bezug auf die moralisch-ethische Bildung des Sohnes der Klägerin in ausreichendem Maße wahr, so dass dessen Recht auf Bildung nicht verletzt ist.

Schließlich folgt aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. mit dem staatlichen Neutralitätsgebot in religiösen und weltanschaulichen Fragen kein Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht an der Grundschule.

Durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG legt das Grundgesetz dem Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität auf23. Auch aus Art. 9 Abs. 1 EMRK folgt die Neutralitätspflicht des Staates. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der das allgemeine Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstärkt und die staatliche Gestaltungsfreiheit enger begrenzt24, darf niemand wegen seines Glaubens oder seiner religiösen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Dies gilt, wie es sich auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt, gleichermaßen für nichtreligiöse Weltanschauungen25. Ihre ungeschriebenen Schranken finden die besonderen Gleichheitsgebote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in kollidierendem Verfassungsrecht26.

Die Klägerin bezieht sich zur Begründung einer Ungleichbehandlung darauf, dass konfessionsgebundenen Grundschülern von staatlicher Seite ethisch-moralische Bildung vermittelt werde, wohingegen ihrem konfessionslosen Sohn eine derartige Erziehung vorenthalten werde. Zwar kann sich die Klägerin nicht unmittelbar auf eine Benachteiligung ihres Sohnes berufen, da dieses Gleichheitsrecht nur ihm selbst, nicht aber ihr als Mutter zusteht. Berufen kann sie sich aber darauf, dass sie selbst aufgrund ihrer – auch für ihr Kind geltenden – Konfessionslosigkeit gegenüber konfessionsgebundenen Eltern benachteiligt werde, weil sie die moralisch-ethische Erziehung ihrer Kinder vollständig selbst zu gewährleisten habe, wohingegen konfessionsgebundenen Eltern diese Aufgabe teilweise durch den schon in der Grundschule stattfindenden Religionsunterricht abgenommen werde. Indes liegt hierin aus mehreren Gründen kein zu einem Leistungsanspruch führender Gleichheitsverstoß.

So ist zunächst schon fraglich, ob die gerügte unterschiedliche Behandlung überhaupt an das Merkmal des Glaubens bzw. der Weltanschauung anknüpft. Bei formaler Betrachtung hängt nämlich die Frage, ob einem Grundschulkind durch den Religionsunterricht ethisch-moralische Bildung vermittelt wird, nicht von der Zugehörigkeit des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten zu einer religiösen oder weltanschaulichen Richtung ab, sondern von der nach Art. 7 Abs. 2 GG freien Entscheidung der Erziehungsberechtigten über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht. Auch wenn diese Entscheidung in der Regel der religiösen oder weltanschaulichen Orientierung der Erziehungsberechtigten folgen wird, ist dies keine zwingende Verknüpfung. So kommt es einerseits vor, dass konfessionslose Eltern ihre Kinder am Religionsunterricht teilnehmen lassen, etwa um sie mit der jeweiligen Religion vertraut werden zu lassen und ihnen so eine selbstständige Entscheidung zu ermöglichen. Andererseits melden bisweilen auch konfessionsgebundene Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht ab, etwa aufgrund der in ihren Augen mangelhaften Qualität des Unterrichts27. Hinzu kommt, wie oben bereits ausgeführt, dass die ethisch-moralische Bildung den Schülern auch unabhängig vom Religionsunterricht – fächerübergreifend im Rahmen der übrigen Schulstunden – zuteil wird. In Betracht kommt hier daher allenfalls eine mittelbare Diskriminierung. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob auch mittelbare Diskriminierungen unter Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG fallen28. Denn auch die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus29, wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.

Anders als die Verfassungen streng laizistischer Staaten steht das Grundgesetz der Religiosität nicht ablehnend gegenüber und versucht nicht, sie aus dem staatlichen Raum fernzuhalten. Vielmehr nimmt das Grundgesetz Religiosität als ein positives Element wahr und gibt ihr – unter Wahrung des Gleichheitssatzes in Bezug auf die verschiedenen Religionsgemeinschaften – auch im staatlichen Kontext Raum zur Entfaltung30. Vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 2 GG ist die dem Staat durch das Grundgesetz gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende zu begreifen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung31. Bereits diese generelle Haltung des Grundgesetzes vermag in gewissem Umfang eine Bevorzugung religiöser Elemente vor nichtreligiösen Überzeugungen gegenüber dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen.

Jedenfalls aber ergibt sich eine Rechtfertigung der von der Klägerin gerügten Ungleichbehandlung unmittelbar aus Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach ist. Hierbei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers, die eine verfassungsrechtliche Sonderstellung des Religionsunterrichts begründet. Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft32.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz nicht gegeben ist, soweit die Grundschulen vom Ethikunterricht ausgenommen sind, weshalb auch die Klage auf Normergänzung abzulehnen ist.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 21. September 2011 – 2 K 638/10

  1. GBl. S. 283[]
  2. GBl. S. 82-90[]
  3. vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71, Hessische Förderstufe; Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nr. 45ff.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975 – 1 BvR 63/68, Simultanschule; Beschluss vom 21.12.1977 – 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75, Sexualkundeunterricht; Beschluss vom 16.10.1979 – 1 BvR 647/70 und 1 BvR 1/74, Schulgebet; Beschluss vom 26.02.1980 – 1 BvR 684/78,gymnasiale Oberstufe Hessen[]
  4. BVerwG, Urteil vom 29.06.1957 – BVerwG II C 105.56, BVerwGE 5, 156; Beschlüsse vom 13.03.1973 – BVerwG VII B 107.71 und vom 30.05.1973 – BVerwG VII B 25.72, Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nrn. 15 und 17[]
  5. BVerwG, Urteil vom 13.01.1982 – 7 C 95/80[]
  6. vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 – 6 C 11/97; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 08.03.1995 – 2 K 1125/94, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann[]
  7. BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91, Kruzifix; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.[]
  8. Maunz/Dürig/Badura, GG, Stand Mai 2011, Art. 7 Rd.Nrn. 5, 23[]
  9. vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 – 6 C 11/97[]
  10. vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02,Kulturplanzenanbau[]
  11. BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974 – 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72,Staatsangehörigkeit von Kindern; BVerfG, Beschluss vom 26.01.1993 – 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92, Geschlechtsumwandlung; BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 3 C 10/06[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 8 CN 1/08; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 7 C 115/86, das zwar die allgemeine Leistungsklage in solchen Fällen nicht schlechthin ausgeschlossen hat, allerdings eine deutliche Zurückhaltung in Abgrenzung zur Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erkennen ließ[]
  13. vgl. Sodan, NVwZ 2000, 601, 609 m.w.N.[]
  14. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02, Kulturpflanzenanbau; BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 7 C 115/86; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.04.2003 – 5 S 2299/01[]
  15. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 – OVG 8 S 78.06[]
  16. vgl. insgesamt und ausführlich BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 – 6 C 2/04[]
  17. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1971 – 1 BvR 387/65[]
  18. vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.[]
  19. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02[]
  20. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.[][]
  21. vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.[]
  22. vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule, a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.[]
  23. BVerfG, Urteil vom 14.12.1975 – 1 BvR 413/60 und 1 BvR 416/60, Kirchenbausteuer, BVerfGE 19, 206; BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 -2 BvR 1436/02, Kopftuch für Lehrerin, BVerfGE 108, 282; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 – 1 BvR 2780/06, NVwZ 2008, 72, 73[]
  24. BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 1 BvL 10/91, Nachtarbeitsverbot[]
  25. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999 – 1 BvL 26/97, Ethikunterricht; Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand Mai 2011, Art. 3 Abs. 3 Rd.Nr. 95[]
  26. BVerfG, Urteil vom 28.01.1992, Nachtarbeitsverbot, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.01.1995 – 1 BvL 18/93 u.a., Feuerwehrabgabe; BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.[]
  27. BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, Ethikunterricht, a.a.O.[]
  28. offen gelassen in BVerfG, Beschluss vom 17.02.1999, a.a.O.[]
  29. vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.[]
  30. BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007, a.a.O.[]
  31. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003, Kopftuch für Lehrerin, a.a.O.; i.E. auch Holzke, NVwZ 2002, 903, 911 f.[]
  32. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.[]