Der Vermieter eines Hausgrundstücks kann für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden – auch wenn es sich um die Kosten für ohne Kenntnis des Eigentümers bestellte Abfallcontainer handelt. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen Gebührenbescheid des Rhein-Lahn-Kreis abgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Rhein-Lahn-Kreis, das er an eine Familie vermietet hatte. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte der beklagte Landkreis 832,81 € fest, die er aber bei dem Mieter nicht beitreiben konnte: Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Landkreis die Abfallgebühren gegenüber dem Kläger als Eigentümer fest. Der erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz mit der Begründung, er sei nicht verpflichtet, die Abfallgebühren seines Mieters zu tragen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz sah dies freilich anders und wies die Klage ab: Nach der Abfallgebührensatzung des Rhein-Lahn-Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Kläger erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2010, 7 K 1230/09.KO