Grundwasserabpumpen für 30 Jahre

Sind aufgrund von Gutachten keine Schäden am Grundeigentum der Nachbarn durch eine erlaubte Grundwasserableitung zu erwarten, ist die von der zuständigen Gemeinde getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden und rechtmäßig erfolgt.

Grundwasserabpumpen für 30 Jahre

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg in dem hier vorliegenden Fall zweier Klagen gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis der Stadt Lüneburg für den Hellmannsweg, nach der für 30 Jahre Grundwasser durchgängig abgepumpt werden kann. Im Hellmannsweg in Lüneburg wurde in den 1990iger Jahren ein Komplex mit 25 Wohnungen errichtet. Wegen der Grundwasserverhältnisse wurde zunächst eine auf 10 Jahre befristete wasserrechtliche Genehmigung zum Abpumpen des Grundwassers erteilt. Nach mehreren Gutachten und gerichtlichen Streitigkeiten auch mit dem Nachbarn der Wohnanlage wurde von der Stadt Lüneburg nunmehr eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für 30 Jahre erteilt, wonach das Grundwasser durchgängig abgepumpt werden kann. Nachbarn haben gegen diese Erlaubnis geklagt, weil sie Schäden an ihren eigenen Nachbargebäuden durch Risse und Absackungen befürchten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg ist trotz einiger formaler Mängel der beanstandeten gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis die von der Stadt Lüneburg getroffene Ermessensentscheidung als rechtmäßig anzusehen. Dabei hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die zur Zeit der Erlaubniserteilung durch gutachterliche Äußerungen untermauerten Feststellungen abgestellt. Die daraus abgeleitete Auffassung der beklagten Stadt, dass Schäden am Grundeigentum der Nachbarn durch die erlaubte Grundwasserableitung nicht entstehen würden, ist bestätigt worden durch ein in einem zivilrechtlichen Verfahren auf Anordnung des Oberlandesgerichts Celle eingeholtes Gutachten. Intensive vom Verwaltungsgericht geführte Vergleichsverhandlungen haben zu keiner einvernehmlichen Lösung führen können.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteile vom 19. Juli 2012 – 6 A 74/11 und 6 A 68/11