Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak

Die aus der Stadt Mosul stammenden Jesiden sind einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Indem ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden1, kann es zu einer entsprechend territorial kleinteiligen Feststellung einer Gruppenverfolgung kommen.

Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak

Die vorzunehmende wertende Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erstreckt sich deshalb vorliegend lediglich auf die Stadt Mosul, nicht auf die gesamte Provinz Ninive, deren Hauptstadt Mosul ist, und insbesondere nicht auf die Gebiete, in denen Jesiden vornehmlich leben. Der Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative muss erreichbar sein und dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 25. August 2010 – 8 A 397/09

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 – 10 C 11/08, InfAuslR 2009, 315[]