Der störende Gummigeruch

Eine Baugenehmigung für eine Produktionshalle darf nicht erteilt werden, wenn von dieser Gummigerüche ausgehen, die an 25% der Jahresstunden in der Umgebung eines Wohnhauses wahrnehmbar sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
In einem Verfahren, das jetzt beim Verwaltungsgericht Koblenz anhängig war, wandte sich die Klägerin gegen eine Baugenehmigung, die der beklagte Landkreis Neuwied für eine etwa 120m von ihrem Wohnhaus in Kleinmaischeid entfernte Anlage zur Verarbeitung von Kautschuk erteilt hatte. Sie machte geltend, das Vorhaben führe für sie zu unzumutbaren Belästigungen in Form von Gummigerüchen.
Die Klage hatte Erfolg. Die genehmigte Produktionshalle, so die Richter, sei gegenüber der Klägerin rücksichtslos, da die hiermit verbundenen Geruchsimmissionen das Maß des Zumutbaren überschritten. Hierbei stützten sie sich auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach Prüfer bei ihren Geruchsbegehungen über einen Zeitraum von sechs Monaten in 25 % der Fälle an der Terrasse der Klägerin einen Gummigeruch festgestellt hatten. Ein solcher Geruch, so das Gericht, sei generell nicht als angenehmen zu bewerten, sondern störe die Wohnqualität. Auf Grund der festgestellten Häufigkeit der Geruchsimmissionen, die die in der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgegebenen Werte deutlich überschreite, müsse die Klägerin eine solche Beeinträchtigung nicht hinnehmen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19. Mai 2009 – 1 K 1716/07.KO