Hafenkontrolle bei Terrorwarnstufen

Einer Hafengesellschaft können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von ihrem Eigentumsrecht oder ihrer ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Öffentliche Straßen im Hafen gehören nicht der Hafengesellschaft und dürfen von Jedermann selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 grundsätzlich ohne Einschränkung befahren werden. Sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden.

Hafenkontrolle bei Terrorwarnstufen

So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall entschieden, in dem das Land Nordrhein-Westfalen die Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG verpflichten wollte, bei den Terrorwarnstufen 2 und 3 die öffentlichen Straßen, die durch das Hafengebiet verlaufen, mit eigenen Sicherheitskräften und auf eigene Kosten zu kontrollieren. Die Hafengesellschaft ist bereit, ihre eigenen Grundstücke und Anlagen zu schützen. Sie wehrt sich aber gegen die Kontrollpflicht auf den öffentlichen Straßen, die im Hafen verlaufen und klagt dagegen.

In seiner Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf ausgeführt, dass die Abwehr von Gefahren, zu denen auch Sabotageakte und terroristische Bedrohungen zählen, grundsätzlich den staatlichen Organen als Ausfluss des an den Staat gerichteten grundrechtlichen Auftrags, seine Bürger und deren Eigentum zu schützen, obliegt. Dieser Schutzauftrag ist die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bürger gänzlich davon freigestellt ist, zur Gefahrenabwehr beizutragen. Er kann vielmehr zur Gefahrenvorsorge herangezogen werden. Er kann verpflichtet werden, bereits im Vorfeld mitzuhelfen zu verhindern, dass eine Gefahr für sein sensibles Eigentum überhaupt entsteht. So ist allgemein anerkannt, dass Betreiber von besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen wie etwa Kernkraftwerken oder Flughäfen zur Gefahrenvorsorge in Form von Eigensicherungsmaßnahmen verpflichtet werden können. Die Verpflichtung zur Eigensicherung findet aber ihren Grund und ihre Grenze in der privatrechtlichen Eigentümerstellung bzw. unbeschränkten Sachherrschaft.

Dem Hafenbetreiber können nur solche Eigensicherungsmaßnahmen auferlegt werden, die von seinem Eigentumsrecht oder seiner ungeschmälerten Sachherrschaft gedeckt sind. Da der Hafengesellschaft die öffentlichen Straßen im Hafen weder gehören noch sie die unbeschränkte Sachherrschaft über sie ausübt, kann sie nicht dazu verpflichtet werden, auf diesen Straßen Zugangskontrollen (Stufe 2: Anhalten und Befragen) durchzuführen oder Straßensperren zu errichten (Stufe 3). Jedermann darf selbst bei ausgerufener Warnstufe 2 und 3 alle öffentlichen Straßen grundsätzlich ohne Einschränkung befahren. Für öffentliche Straßen im Hafengebiet gilt insofern nichts anderes. Auch sie dürfen nur von Polizei- bzw. Zollbeamten kontrolliert werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2012 – 6 K 254/11