Für die Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen besteht nach aktuellen Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln keine planungsrechtliche und genehmigungsrechtliche Konzentrationswirkung. Die Bezirksregierung Köln hatte eine solche "Konzentrationswirkung", also eine einheitliche Behördenzuständigkeit für alle einschlägigen Rechtsbereiche, im Rahmen ihres Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Godorfer Hafens in Köln für sich in Anspruch genommen.

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit zwei jetzt verkündeten Urteilen diesen Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 30. August 2006 zum Ausbau des Godorfer Hafens aufgehoben und damit den Klagen von zwei Anwohnern aus Sürth stattgegeben. Zugleich hat das Verwaltungsgericht Köln einem zusätzlich gestellten Antrag auf einen vorläufigen Stopp des Hafenausbaus entsprochen.
Die Anwohner hatten im November 2006 Klage erhoben und sowohl formale als auch inhaltliche Fehler des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht. Vor allem hatten sie Versäumnisse beim Hochwasserschutz und beim Lärmschutz sowie die teilweise fehlende Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln gerügt. Am 11. August 2009 hatte das Verwaltungsgericht in einer mehr als vierstündigen Sitzung alle von den Klägern angesprochenen Problembereiche ausführlich erörtert.
Die auf der Grundlage dieser Verhandlung ergangenen Urteile wurden jetzt verkündet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, weil die beklagte Bezirksregierung Köln für einen wesentlichen Teil der notwendigen Genehmigungen nicht zuständig war. Im Rahmen des für die Errichtung des neuen Hafenbeckens erforderlichen wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens hatte die Bezirksregierung auch eisenbahnrechtliche, straßenrechtliche, immissionsschutzrechtliche und baurechtliche Erlaubnisse zur Herstellung aller Hafeneinrichtungen erteilt. Für die Erteilung der notwendigen baurechtlichen Erlaubnisse wäre jedoch die Stadt Köln zuständig gewesen. Für die von der Bezirksregierung in diesem Zusammenhang in Anspruch genommene „Konzentrationswirkung“ (einer einheitlichen Behördenzuständigkeit für alle einschlägigen Rechtsbereiche) sieht das Gericht keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Kläger können sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Köln auch auf diesen formalen Mangel berufen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stadt Köln als verantwortliche Entscheidungsträgerin im Rahmen der baurechtlichen Erlaubnisse den Klägern gegenüber günstigere Entscheidungen getroffen hätte, indem etwa höhere Anforderungen an den Hochwasserschutz oder den Lärmschutz gestellt worden wären.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidungen allein auf den formalen Zuständigkeitsmangel des Planfeststellungsbeschlusses gestützt. Ob der Planfeststellungsbeschluss auch inhaltlich rechtswidrig ist, brauchte das Verwaltungsgericht daher nicht mehr zu entscheiden.
Mit einem zugleich bekannt gegebenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht aus den gleichen Gründen außerdem einem erst im Mai dieses Jahres in einem eigenständigen Eilverfahren von den Anwohnern gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben. Damit können die Arbeiten zum Ausbau des Godorfer Hafens vorerst nicht fortgeführt werden.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 2. September 2009 – 14 K 4719/06, 14 K 4720/06 und 14 L 764/09