Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung – und die Haftgründe

§ 15 Abs. 5 AufenthG ist auf Anordnungen von Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung nach § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG oder § 18 Abs. 2 AsylG nicht anwendbar, die im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen stattfinden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Zurückweisung bestimmen sich deshalb, je nach dem, in welchen Staat der Betroffene zurückgewiesen werden soll, nach § 62 AufenthG oder Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG.

Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung – und die Haftgründe

Der Bundesgerichtshof hat schon entschieden, dass Haft zur Sicherung der Zurückweisung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch bei einer Wiederaufnahme der Kontrollen an Binnengrenzen der Europäischen Union jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige nach Überqueren der deutschen Grenze im grenznahen Bereich gestellt und ihm dort die – tatsächlich bereits erfolgte – Einreise verweigert wird1. Ist ein Drittstaatsangehöriger in einen Mitgliedstaat eingereist, unterfällt er nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG (fortan: Rückführungsrichtlinie) dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Er ist daher den in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen2. Im Anwendungsbereich der Richtlinie ist die Anordnung von Haft nur unter den in Art. 15 Rückführungsrichtlinie i.V.m. § 62 AufenthG – hier nach §§ 2, 62 AufenthG aF – geregelten Voraussetzungen zulässig. Soll der Drittstaatsangehörige in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er einen Asylantrag gestellt hat, ist Sicherungshaft nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs.14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG bzw. nach den in Altfällen wie dem vorliegenden noch maßgeblichen § 2 Abs. 15 und 14 AufenthG aF anzuordnen.

Nichts Anderes gilt, wenn der Drittstaatsangehörige – wie die Betroffene hier – an einer Grenzübergangstelle gestellt und ihm dort oder – unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG, die hier allerdings mangels Bestimmung zugelassener Grenzübergangstellen an der deutsch-österreichischen Grenze3 nicht gegeben waren – hinter der Grenze in der Dienststelle der Grenzbehörde die Einreise verweigert wird.

Der Bundesgerichtshof hat in einer solchen Fallgestaltung im Hinblick auf die Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie die Anwendung der Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG für zulässig angesehen. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten beschließen, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die einem Einreiseverbot nach Art. 13 Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Die Vorschrift befasst sich zwar unmittelbar nur mit einem Überschreiten von Außengrenzen der Europäischen Union und nicht mit einem Überschreiten der Binnengrenzen zwischen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ihre Geltung für Binnengrenzkontrollen hat der Bundesgerichtshof aber daraus abgeleitet, dass für solche Kontrollen nach Art. 32 Schengener Grenzkodex die in Titel – II dieses Kodexes geregelten Bestimmungen über die Außengrenzen Anwendung finden. Diese Verweisung hat er auch auf die die Außengrenzen betreffenden Ausnahmen der Rückführungsrichtlinie bezogen4.

Dem dieser Auffassung liegenden Verständnis des Unionsrechts ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.03.20195 die Grundlage entzogen. Der Unionsgerichtshof hat dort zwar nur den hier nicht gegebenen und von der Regelung in § 15 Abs. 5, § 13 Abs. 2 AufenthG auch nicht erfassten6 Fall entschieden, dass der Betroffene nicht an einer Grenzübergangsstelle oder unmittelbar an der Grenze, sondern im Hinterland hinter der Grenze gestellt wird. Die von dem Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und von Art. 32 Schengener Grenzkodex schließt jedoch eine Anwendung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit die Anwendung der in § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmten verkürzten Voraussetzungen für die Haft zur Sicherung einer Zurückweisung an einer Binnengrenze aus. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs gilt die Befugnis der Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Rückführungsrichtlinie, geringere Voraussetzungen für die Haft zur Sicherung der Zurückweisung an der Grenze vorzusehen, nur für ein Überschreiten von Außengrenzen der Europäischen Union. Art. 32 Schengener Grenzkodex beabsichtigt mit der Verweisung auf die Vorschriften des Titels – II nach der Entscheidung des Gerichtshofs keine Erweiterung der in der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen7. Das schließt die Anwendung von § 15 Abs. 5 AufenthG auf die Haft zur Sicherung von Einreiseverweigerungen im Rahmen von Kontrollen an Binnengrenzen aus.

Das bedeutet nicht, dass die gegen die Betroffene angeordnete Haft zur Sicherung ihrer Zurückweisung nach Italien schon deshalb rechtswidrig war, weil Zurückweisungen an der Grenze nach § 15 Abs. 1 bis 4 AufenthG oder nach § 18 Abs. 2 AsylG im Rahmen von Binnengrenzkontrollen schon gar nicht erlassen werden dürften und es für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Vollziehung solcher Zurückweisungen an einer materiell-rechtlichen Grundlage fehlte, die nicht durch nachträglich erlassene Entscheidungen, etwa Abschiebungsanordnungen des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, ersetzt werden könnte. Beides betrifft die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung, die die beteiligte Behörde der Betroffenen erteilt hat. Deren Überprüfung ist jedoch nach der Aufgabenverteilung zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit allein Aufgabe der Verwaltungsgerichte. Die Haftgerichte haben deshalb vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung oder Einreiseverweigerung auszugehen8. Hier ist deshalb von der Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und davon auszugehen, dass diese eine materiell-rechtliche Grundlage für die angeordnete Sicherungshaft sein kann.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Haftgerichte aufgrund der zugrunde zu legenden Entscheidung der beteiligten Behörde für den Erlass einer Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG auch verpflichtet wären, die für die Anordnung von Haft zur Sicherung des Vollzugs einer solchen Entscheidung in § 15 Abs. 5 AufenthG bestimmten geringeren Voraussetzungen anzuwenden. Das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) ist auch bei der Anordnung von Sicherungshaft zu beachten9. Aufgrund dieses Gebots sind die nationalen Gerichte verpflichtet, das innerstaatliche Recht soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechts auszulegen und, wenn das nicht möglich ist, notfalls jede Bestimmung unangewendet zu lassen, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde10. Deshalb hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem Fall, in dem die Einreise bereits erfolgt ist, keine Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angeordnet werden darf, auch wenn die beteiligte Behörde das vereinfachte Verfahren anwenden will11. Für den hier gegebenen Fall, dass der Betroffene an einem – wenn auch nicht förmlich zugelassenen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Grenzübergang gestellt und ihm dort oder hinter der Grenze in der Dienststelle der Grenzbehörde die Einreise verweigert wird, gilt nichts Anderes.

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung des Vollzugs einer Zurückweisung bestimmen sich deshalb, je nach dem, in welchen Staat der Betroffene zurückgewiesen werden soll, nach § 62 AufenthG oder nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 14, § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG. Will die beteiligte Behörde den Betroffenen in seinen Heimatstaat zurückweisen, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nach den Vorschriften über die Abschiebungshaft. Soll der Betroffene dagegen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Haft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO12. An die Bestimmung des Zielstaats der Zurückweisung durch die Behörde sind die Haftgerichte gebunden; auch deren Rechtmäßigkeit haben allein die Verwaltungsgerichte zu überprüfen13. Danach bestimmten sich die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft hier nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-IIIVO. Denn die Betroffene sollte nicht in ihr Heimatland (Nigeria), sondern gemäß den Maßgaben der Dublin-III-Verordnung nach Italien als Erstaufnahmestaat zurückgewiesen werden.

Die im hier entschiedenen Fall weiter getroffenen Feststellungen ergaben die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht:

Die Betroffene war zwar nach § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie ohne Aufenthaltstitel und damit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist war. Auch die infolge der Geltung der Rückführungsrichtlinie bei einer Zurückweisung an einer Binnengrenze erforderliche Rückkehrentscheidung hat schon mit der Einreiseverweigerung der beteiligten Behörde vom 09.12.2018, die die Anforderungen an eine Rückkehrentscheidung nach Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie erfüllt, jedenfalls aber mit der durch den Bescheid des Bundesamts über die Zurückweisung des Asylantrags der Betroffenen vom 27.12.2018 zugleich ausgesprochenen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgelegen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben aber nicht, dass der danach allein in Betracht kommende konkrete Anhaltspunkt für (erhebliche) Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 Art. 2 Buchst. n Dublin-III-VO i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG aF bei Anordnung der Haft weiterhin vorgelegen hat.

Aus dem Eintrag der Betroffenen im EURODA- C-Register durften sowohl die beteiligte Behörde als auch die Vorinstanzen ableiten, dass die Betroffene in Italien einen Asylantrag gestellt und Italien vor dessen Bescheidung verlassen hat. Nach den getroffenen Feststellungen ergaben die Umstände der Feststellung der Betroffenen an dem Grenzübergang auch, wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geboten14, konkrete Anhaltspunkte, die auf den fehlenden Rückkehrwillen der Betroffenen schließen ließen.

Ohne nähere Feststellungen durfte aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Rückkehrwille der Betroffenen bei Anordnung der Verlängerung der bestehenden Haft zur Sicherung der Zurückweisung der Betroffenen nach Italien weiterhin fehlte. Anders als bei ihrer Befragung durch die beteiligte Behörde und bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht in dem vorausgegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Betroffene bei ihrer Anhörung durch das Amtsgericht im vorliegenden Verfahren erklärt, sie wolle so schnell wie möglich zurück nach Italien. Mit dieser Einlassung befassen sich weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht. Ohne nähere Nachfrage lässt sich die Einlassung der Betroffenen auch nicht als bloße Schutzbehauptung bewerten, zumal ihr zwischenzeitlich der Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2018 zugestellt worden sein wird, durch den ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Der Bundesgerichtshof hatte gleichwohl in der Sache zu entscheiden, weil diese trotz der fehlenden Feststellungen zur Entscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Die fehlenden Feststellungen lassen sich nicht mehr nachholen, weil sie nach § 68 Abs. 3, § 420 FamFG eine ergänzende persönliche Anhörung der Betroffenen erfordern, die wegen deren zwischenzeitlicher Überstellung nach Italien nicht mehr möglich ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 81/19

  1. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 65/19[]
  2. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-444/17, NVwZ 2019, 947 Rn. 39 – Arib[]
  3. Bundesregierung in BT-Drs.19/3049 S. 1 – Antwort auf Frage 1[]
  4. vgl. zum Ganzen: BGH, Beschlüsse vom 20.09.2017 – V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 12, für Zurückweisung an der Grenze; und vom 10.03.2016 – V ZB 188/14, InfAuslR 2016, 295 Rn. 5, 9 f., für Transitaufenthalt[]
  5. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-444/17, NVwZ 2019, 947 – Arib[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 65/19 12[]
  7. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-444/17, NVwZ 2019, 947 – Arib, Rn. 51 f., 62 und 64 unter Verweis auf das Urteil vom 07.06.2016 – C-47/15, InfAuslR 2016, 269 – Affum, Rn. 74[]
  8. BGH, Beschlüsse vom 16.12.2009 – V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 f. [Rn. 12]; vom 30.06.2011 – V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 21; und vom 12.02.2020 – XIII ZB 65/19 11, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG und Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 18, für die Einreiseverweigerung bzw. Zurückweisung nach Art. 14 SGK, § 15 AufenthG[]
  9. BGH, Beschluss vom 25.07.2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5[]
  10. vgl. EuGH, Urteil vom 27.10.2009 – C-115/08, NVwZ 2010, 107 Rn. 138 – ?EZ a.s.[]
  11. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 65/19 11[]
  12. BGH, Beschluss vom 12.02.2020 – XIII ZB 65/19 9 f.[]
  13. BGH, Beschluss vom 12.04.2018 – V ZB 164/16, FGPrax 2018, 182 Rn. 13[]
  14. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2016 – V ZB 157/15, FGPrax 2016, 140 Rn. 17; vom 11.01.2018 – V ZB 28/17, InfAuslR 2018, 184 Rn.20, und jetzt § 2 Abs. 14 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, der dieses Erfordernis aufgreift[]

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