Haftbeschwerde und Feststellungsantrag in Abschiebungshaftsachen

Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen, dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden; die Feststellung nach § 62 FamFG wird mit der Aufhebung der Haftanordnung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich.
Bei rechtswidrigen Freiheitsentziehungen ist ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft anzuerkennen, das weder von dem Ablauf des Verfahrens noch von dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt1. Hat ein sich in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG oder den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG verbunden, festzustellen, dass er durch die angefochtene Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist2, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge entscheiden.

Haftbeschwerde und Feststellungsantrag in Abschiebungshaftsachen

Die Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel einer Beschwerde gegen die Haftanordnung oder eines Antrags auf Haftaufhebung ist die Beseitigung der Freiheitsentziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroffenen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens3. Den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei Freiheitsentziehungen (Art.19 Abs. 4 i.V.m. Art 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird bei unrechtmäßigen Inhaftierungen nur entsprochen, wenn dem Rehabilitierungsinteresse umfassend Rechnung getragen wird4. Vor diesem Hintergrund ist auf einen Antrag des Betroffenen, die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung beendet.

An die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das über eine Haftentschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK entscheidende Gericht nur insoweit gebunden, als es in jenem Verfahren davon ausgehen muss, dass die Haftanordnung in dem Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde5. Dass die Haft von Beginn an rechtswidrig war, steht dagegen nur dann fest, wenn das Beschwerdegericht auch dies gemäß § 62 FamFG im Tenor festgestellt hat6. An die Gründe eines die Haftanordnung aufhebenden Beschlusses ist das über eine Entschädigung befindende Gericht dagegen nicht gebunden, auch wenn es sich in der Regel daran orientieren wird7. Da das aber nicht so sein muss und der Hinweis auf die Beschlussgründe deswegen mit Unsicherheiten behaftet ist, hat der Betroffene ein berechtigtes Interesse daran, dass die Rechtsverletzung durch das Beschwerdegericht in einer auch für andere Verfahren und Gerichtsbarkeiten bindenden Form festgestellt wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – V ZB 238/11

  1. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 13 und vom 26.05.2011 – V ZB 318/10, Rn. 16, juris[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45 Rn. 14[]
  4. vgl. BVerfGE 104, 202, 235[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 11.02.1988 – III ZR 221/86, BGHZ 103, 242, 245[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – III ZR 183/05, NVwZ 2006, 960, 961 Rn. 7[]
  7. vgl. OLG Celle, InfAuslR 2009, 28[]