Haftung des Schulträgers für mangelhafte Werkleistungen einer „Schülerfirma“

Erbringt eine „Schülerfirma“ mangelhafte Werkleistungen, haftet hierfür nicht der Schulträger.

Haftung des Schulträgers für mangelhafte Werkleistungen einer „Schülerfirma“

In dem hier vom Landgericht Freiburg entschiedenen Fall macht die Auftraggeberin gegen die beklagte Schulträgerin Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaft ausgeführten Radwechsels an ihrem Fahrzeug geltend. Durchgeführt wurde der Radwechsel im Rahmen des Schulprojekts „Fahrzeugservice M.schule“, bei dem Schüler unter der Aufsicht eines Lehrers auf dem Parkplatz der Schule Werkleistungen an Fahrzeugen anboten.

Der Klägerin gegen den Schulträger kein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, weil zwischen beiden kein Vertrag zustande gekommen ist. Etwaige Werkverträge, die im Rahmen des Schulprojekts „Fahrzeugservice M.schule“ geschlossen wurden, kamen – unabhängig davon, wer Vertragspartner geworden ist – jedenfalls nicht mit dem Schulträger zustande.

Zwar ist die beklagte Kommune gem. § 28 Abs. 1 SchulG Schulträger der M.schule und hat damit gem. § 27 Abs. 1 SchulG die sächlichen Kosten der Schule zu tragen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Vertrag, der im schulischen Umfeld geschlossen wird, mit dem Schulträger zustande kommt. Vielmehr handelt die Schule als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 23 Abs. 1 SchulG) nur insoweit mit Rechtswirkungen für den Schulträger, als das „äußere Schulverhältnis“ betroffen ist, d.h. die sächliche Ausstattung der Schule, einschließlich der baulichen Einrichtungen (§§ 27, 36 SchulG). Soweit dagegen das „innere Schulverhältnis“ d.h. die inhaltliche und pädagogischdidaktische Aufgabe der Schule betroffen ist, handelt die Schule – sofern keine Eigenhaftung der Handelnden in Betracht kommt – mit Rechtswirkungen für das Land1.

Da das Schulprojekt „Fahrzeugservice M.schule“ nicht Gegenstand der sächlichen Ausstattung der Schule ist, sondern eine pädagogischdidaktische Zielsetzung verfolgt, ist das innere Schulverhältnis betroffen, so dass ein Handeln der Schüler und des Lehrers mit Rechtswirkungen für die Beklagte als Träger der sächlichen Schullast ausscheidet.

Anhaltspunkte, aus denen sich eine deliktische Haftung des Schulträgers ergeben könnte, waren vorliegend auch nicht ersichtlich. Für eine Aufsichtspflichtverletzung des betreuenden Lehrers müsste der Dienstherr des Lehrers, also das Land Baden-Württemberg, einstehen.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 3. April 2014 – 3 S 6/14

  1. vgl. zur Abgrenzung des inneren und des äußeren Schulverhältnisses Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand Feb.2013, Kap. 13.23 Ziff. 1; vgl. auch LG Bonn, Urteil v. 12.02.2007, 1 O 99/06, zitiert nach JurionRS 2007, 53686[]