Gegenstand einer fingierten Baugenehmigung nach § 61 Abs. 3 Satz 4 HBauO ist nur das Bauvorhaben, das bei Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist anhand der vollständigen, nach § 70 Abs. 2 Satz 2 HBauO erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden ist. Spätere Änderungen der Bauvorlagen vermögen den Gegenstand der fingierten Baugenehmigung nicht zu verändern.

Andernfalls ließe sich der mangels Bescheid vielfach ohnehin erschwert zu ermittelnde Gegenstand des zugelassenen Bauvorhabens nicht hinreichend bestimmen.
Diese Geltungsgrenze einer fingierten Baugenehmigung macht auch § 70 Abs. 2 Satz 3 HBauO deutlich, in dem geregelt wird, dass in der Rechtsverordnung nach § 81 Abs. 6 HBauO zwar bestimmt werden kann, dass Bauvorlagen nachgereicht werden können, diese aber bei der Beurteilung der Vollständigkeit des Bauantrags und der daran geknüpften Fristen des § 61 Abs. 3 HBauO außer Betracht bleiben.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2016 – 2 Bs 95/16
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