Bei der Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Rechtsschutz bezüglich einer von Amts wegen durchgeführten Berichtigung des Melderegisters kann der Betroffene über einen Berichtigungsantrag gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 NMG (bzw. den entsprechenden Vorschriften der Meldegesetze der übrigen Bundesländer) erlangen.
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist in erster Linie anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 23. September 2009 – 12 B 2541/09











