Hausverbot für juristisches Repetitorium

Darf eine Universität ein Hausverbot gegen ein juristisches Repetitorium aussprechen, da sie in dem Repetitorium ein mißliebige Konkurrenz sieht?

Hausverbot für juristisches Repetitorium

Zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Göttingen jetzt dem juristischen Repetitorium Recht gegeben und das von der Universität Göttingen gegen ein juristisches Repetitorium ausgesprochene Hausverbot hinsichtlich des von der Universität angeordneten Sofortvollzugs vorläufig außer Kraft gesetzt. Dies freilich nicht, weil das Gericht die Möglichkeit der Erteilung eines Hausverbotes gegen Repetitorien generell verneinte, sondern allein deshalb, weil die Universität das Hausverbot nur gegen ein einzelnen Repetitorium und nicht gegen alle in Göttingen tätige Repetitorien ausgesprochen hatte.

Die Antragstellerin des jetzt vom Verwaltungsgerichts Göttingen entschiedenen Verfahrens betreibt eines von zahlreichen juristischen Repetitorien in Deutschland. Diese Repetitorien bereiten Studenten der Rechtswissenschaft gegen Entgelt auf die 1. Juristische Staatsprüfung vor. Hierfür warb die Antragstellerin in den Räumen der Universität, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln. Die Georg-August-Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Zu ihrem aus Vorlesungen, Klausurenkursen und Probeexamina bestehenden Veranstaltungsangebot an höhere Semester trete die Antragstellerin als kommerzieller Anbieter in Konkurrenz.

Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot, soweit sie oder ihre Mitarbeiter die Räumlichkeiten zu Werbezwecken beträten. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben demgegenüber von einer solchen Verfügung verschont.

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Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie ist der Ansicht, nicht in Konkurrenz zur Universität zu treten, sondern vielmehr das universitäre Angebot zu ergänzen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen an, dass zwar grundsätzlich das Verbot von Werbemaßnahmen für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und das Hausverbot gerechtfertigt sein könne. Denn das Angebot der Antragstellerin trete in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot und erwecke den Eindruck, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend. Allerdings könne sich die Universität dann nicht einzelne Anbieter heraussuchen und sie mit dem streitigen Verbot belegen, andere, in vergleichbarer Weise tätige aber unbehelligt lassen. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 4 B 10/10