Für den Rechtsstreit über ein Hausverbot, das einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II von einem Leistungsträger gemäß § 6 SGB II (Jobcenter) erteilt worden ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Diese Ansicht vertritt jedenfalls das Hamburgische Oberverwaltungsgericht und widerspricht damit – wie zuvor bereits die Oberverwaltungsgerichte in Bremen und Münster1 dem Bundessozialgericht2.
Im entschiedenen Fall bezieht der Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Jobcenter erteilte ihm ein unbefristetes Hausverbot für im einzeln bezeichnete Räumlichkeiten des Jobcenters, da sich der Antragsteller verbal aggressiv gegenüber Mitarbeitern gezeigt habe und zum Schutze der Mitarbeiter sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ein Hausverbot erforderlich sei.
Das Hamburgische OVG sah in einem solchen Fall den Verwaltungsrechtsweg als den gemäß § 40 Abs. 1 VwGO zulässigen Rechtsweg. Der Fall betrifft eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen.
Die Rechtsnatur des von einem Träger öffentlicher Verwaltung ausgesprochenen und gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Hausverbots bestimmt sich maßgeblich nach dem Zweck der Maßnahme. Wie sich aus seiner Begründung ergibt, dient das Hausverbot im vorliegenden Fall neben dem Schutz der Beschäftigten der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes einer für die öffentlichen Aufgaben nach u.A. dem SGB II zuständigen Behörde. Liegt der Zweck eines Hausverbots in der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung, ist die Ausübung des Hausrechts als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsgegner sein Hausverbot als Verwaltungsakt ausgestaltet hat, wie sich aus der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Fall des Widerspruchs ergibt. Mithin ist auch der Antragsgegner von einer hoheitlichen Befugnis ausgegangen, deren Bestehen und Rechtmäßigkeit der Kontrolle durch die allgemeinen oder speziellen Verwaltungsgerichte unterliegt3. Dass es sich hier um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, bedarf keiner weiteren Begründung.
Der Rechtsstreit ist auch nicht einem anderen Gericht im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO ausdrücklich zugewiesen. Insbesondere ergibt sich keine Zuständigkeit für die Sozialgerichtsbarkeit aus § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG, wonach Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht folgt nicht der im Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. April 2009 vertretenen Auffassung, dass für Rechtsstreitigkeiten über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, wenn ein enger Sachzusammenhang zu einer vom Träger wahrzunehmenden Sachaufgabe besteht2.
Das Bundessozialgericht begründet seine Auffassung vor allem damit, dass die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II nach der Vorstellung des Gesetzgebers vom persönlichen Kontakt des Hilfebedürftigen mit Mitarbeitern der Behörde geprägt sei, was seinen Ausdruck etwa in § 14 Satz 2 des Gesetzes finde, wo es heißt, das die Agentur für Arbeit eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner für leistungsberechtigte Personen benennen solle. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots sei von den weiteren Ansprüchen und Pflichten des betroffenen Hilfeempfängers im Rahmen der „Dauerrechtsbeziehung“ nach dem SGB II kaum zu trennen. Diese Sachnähe rechtfertige die Zuweisung an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, da diese über die besondere Sachkunde für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende verfügten4.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Ein gegenüber einem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II für die Räume eines sog. Jobcenters ergangenes Hausverbot hat seine Grundlage weder im Recht der Grundsicherung noch in den einschlägigen Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren. Grundlage für ein solches Hausverbot, für das eine spezielle gesetzliche Ermächtigung fehlt, ist vielmehr die dem Behördenleiter obliegende Ordnungsgewalt bzw. eine sich aus der öffentlich-rechtlichen Aufgabenzuständigkeit ergebende Annexkompetenz5. Dieses Hausrecht erfährt durch das Sozialgesetzbuch keine derartige Prägung, das von einem eigenständigen, sozialfürsorgerechtlichen Hausverbot ausgegangen werden könnte. Die sich aus dem Sozialrecht ergebenden Besonderheiten wie z. B. die in § 14 Satz 2 SGB II geregelte Notwendigkeit eines persönlichen Ansprechpartners für den Leistungsberechtigten ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Hausverbots selbstverständlich – etwa bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit – Rechnung zu tragen, ohne dass dies dazu führte, das diese Überprüfung allein von der Sozialgerichtsbarkeit geleistet werden könnte. Jede andere Auffassung hätte im Übrigen zur Folge, dass beim Eingang eines Rechtsstreits über ein Hausverbot zunächst im Einzelnen der genaue materielle Hintergrund der Beziehung zwischen Behörde und Hausverbotsempfänger ermittelt werden müsste, um die Rechtsstreitigkeit – je nach Sachverhalt – entweder dem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht zuordnen zu können. Diese Konsequenz wäre wenig praktikabel und kaum sinnvoll und führte im Übrigen zu einem unerwünschten, gespaltenen Rechtsweg für letztlich ein und dieselbe Materie6.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 So 119/13
- OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2013, NordÖR 2013, 264; OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011, NJW 2011, 2379[↩]
- BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R[↩][↩]
- vgl. zu vorstehendem z. B. OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2013, NordÖR 2013, 264; OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011, NJW 2011, 2379[↩]
- vgl. im Einzelnen BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R[↩]
- z. B. OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2013, NordÖR 2013, 264, 265; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2012 – L 4 AS 246/12 B ER[↩]
- wie hier ebenso für den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht: Z.B. OVG Bremen, Beschluss vom 25.03.2013, NordÖR 2013, 264; OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2011, NJW 2011, 2379; LSG Hamburg, Beschluss vom 31.07.2012 – L 4 AS 246/12 B ER, ausdrücklich gegen das BSG in seiner Entscheidung vom 01.04.2009[↩]











