Es liegt kein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz einer Kreistagssitzung vor, wenn es zum Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung kommt. Führen die Bezeichnungen zweier Wählergemeinschaften zu keiner Verwechslungsgefahr mit anderen Wahlbewerbern und ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet ist erkennbar, wird nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften verstoßen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, mit der die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung seiner Einsprüche gegen die Kreistagswahl am 26. Mai 2019 im Landkreis Stendal überprüft werden sollten. Der Kläger hatte darin zum einen die Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips gerügt, da zumindest zwei Personen aufgrund eines Hausverbotes an der Teilnahme der vorangegangenen Kreistagssitzung gehindert gewesen seien. Zum anderen hätten die Bezeichnungen zweier Wählergruppen nicht den Erfordernissen des Wahlrechts entsprochen. Die Bezeichnungen „Pro Altmark“ und „Landwirte der Region“ ließen den erforderlichen regionalen Bezug nicht erkennen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg ausführlich dargelegt, dass der Ausschluss einzelner Personen von der Kreistagssitzung noch keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darstelle. Denn die Beschlussfassung sei im öffentlichen Teil der Kreistagssitzung erfolgt. Allein der Ausschluss dieser Personen infolge eines Hausverbotes ändere an der gegebenen Öffentlichkeit nichts.
Darüber hinaus verstoße auch die Zulassung der Wählergemeinschaften „Pro Altmark“ und „Landwirte der Region“ nach Meinung des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht gegen wahlrechtliche Vorschriften. Die Bezeichnungen führten zu keiner Verwechslungsgefahr mit anderen Wahlbewerbern. Dies gelte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Wahlgebietes. Außerdem sei ein hinreichender Bezug zum Wahlgebiet erkennbar. Dass das Wahlgebiet sich nicht nur auf den Bereich der Altmark erstrecke, stelle den hinreichenden Bezug der Wählergruppen zum Wahlgebiet nicht infrage.
Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 27. August 2020 – 9 A 280/19 MD