Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten. Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze.
Die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 9 GG ist mithin dahin auszulegen, dass Absatz 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet1. Hieraus folgt, dass im einzelnen Fall den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur bei der Prüfung Rechnung getragen werden kann, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotsgrunds erfüllt sind, denn nach der Feststellung eines solchen Grunds ist nach der Regelungsstruktur des Art. 9 Abs. 2 GG für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung kein Raum mehr.
Die Feststellung eines Verbotsgrunds und die an diese anknüpfende Auflösung des betreffenden Vereins setzen deshalb die Berücksichtigung sämtlicher Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus2.
Bei dem hier in Rede stehenden Verbotsgrund des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG bildet das Erfordernis, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes und dem Verein zuzurechnendes Verhalten einzelner Personen dessen Charakter prägen muss, den Ansatzpunkt für die Berücksichtigung der aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ableitbaren Gebote3.
Der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Grunde lag und von dem Gerichtshof in die erstgenannte Fallgruppe eingeordnet worden ist, betraf die Einbindung eines Vereins in die rechtswidrige Besetzung von leerstehenden Häusern. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar. Dies ergibt sich zum einen aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über die einzelnen strafbaren Handlungen von Mitgliedern des Klägers bzw. eines seiner Supporterclubs, gegen die der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Verfahrensrügen erhebt; es folgt zum anderen aus den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Zurechnung dieser Straftaten gegenüber dem Kläger, die dieser als solche nicht angreift. In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Straftaten hat das Oberverwaltungsgericht den Fall des Klägers nach den Maßstäben der zweiten der oben genannten Fallgruppen entschieden. Grundsätzlicher rechtlicher Klärungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. September 2014 – 6 B 31.2014 –
- BVerfG, Beschluss vom 15.06.1989 – 2 BvL 4/87, BVerfGE 80, 244, 253[↩]
- stRspr; zuletzt BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 – 6 A 3.13 22, 70[↩]
- BVerwG, Urteile vom 05.08.2009 – 6 A 3.08, BVerwGE 134, 275 = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 50 Rn. 16, 42; und vom 19.12 2012 – 6 A 6.11, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 59 Rn. 50 f.; Beschluss vom 19.11.2013 – 6 B 25.13[↩]










