Herausgabe von Unterlagen an Behörde und die Rechtswidrigkeit trotz „Freiwilligkeit“

Macht ein Bediensteter der Gewerbebehörde bei einer gewerblichen Nachschau die unzutreffende Angabe, er habe das Recht, Unterlagen zur Einsicht mitzunehmen, beseitigt die Freiwilligkeit bei der Herausgabe solcher Unterlagen nicht die Rechtswidrigkeit des Herausgabeverlangens. Daher hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass die Mitnahme der fraglichen Unterlagen durch die Beklagte rechtswidrig war.

Herausgabe von Unterlagen an Behörde und die Rechtswidrigkeit trotz „Freiwilligkeit“

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO sind die Beauftragten (der zuständigen öffentlichen S+telle) befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Betroffen ist die Klägerin, denn sie betreibt Spielhallen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33i GewO). Bereits der Wortlaut des § 29 Abs. 2 Satz 1 GewO ergibt, dass hiervon nicht das Recht umfasst ist, die fraglichen geschäftlichen Unterlagen aus den Geschäftsräumen mitzunehmen. Die Einsichtnahme in diese kann daher nur „dort“, nämlich in den Geschäftsräumen des Betroffenen erfolgen. Eine Mitnahme von Geschäftsunterlagen zum Zwecke der Einsichtnahme in die Diensträume der Behörde ist damit regelmäßig ausgeschlossen. Eine Einsichtnahme ist nur an Ort und Stelle möglich. Nicht erfasst ist das Recht, Unterlagen zu beschlagnahmen, körperliche Durchsuchungen vorzunehmen etc.1.

Die Mitnahme der Ordner war auch nicht – wie die Beklagte meint – dadurch gerechtfertigt, dass diese freiwillig herausgegeben worden wären. Dies ergibt sich zunächst aus den Angaben des Bediensteten B. der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Dieser berichtete, er habe den anwesenden Angestellten Z. davon informiert, dass die Ordner zwangsweise mitgenommen würden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben würden. Auch auf ausdrückliche Nachfrage gab Herr B. an, es sei davon gesprochen worden, dass die Akten zwangsweise mitgenommen werden. Gleiches ergibt die eidesstattliche Versicherung von Herrn Z. vom 23.06.2011, nach der er nach all diesen Geschehnissen eingeschüchtert war, die Bürotür aufgemacht und die Unterlagen sowie die Ordner an Herrn B. ausgehändigt habe. Dies sei „ohne unsere Zustimmung, gegen unseren Willen“ – d.h. auch ohne Zustimmung des später eingetroffenen Geschäftsführers – erfolgt. Schließlich hat die Vernehmung Herrn Z.s als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ergeben, er habe eingeschüchtert den Raum geöffnet, Herrn B. die Ordner im Schrank gezeigt und zur Verfügung gestellt; dieser habe geäußert, er habe das Recht, die Ordner mitzunehmen, wenn es sein müsse, auch mit Polizeigewalt. Auch auf Nachfrage gab Herr Z. bei seiner Vernehmung an, Herr B. habe ihn weiterhin unter Druck gesetzt und ihm gedroht, falls er es nicht täte, würde er zur Not mit Polizeigewalt die Ordner holen und ihn wegen Verstoß gegen die Staatsgewalt anzeigen. Auf weitere Nachfrage bestätigte er, ohne Druck hätte er die Ordner nicht herausgegeben.

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All dies zeigt, dass der Bedienstete der Beklagten im gesamten Verlauf der Nachschau den Eindruck erweckte, er sei berechtigt, geschäftliche Unterlagen auch gegen den Willen des Gewerbetreibenden mitzunehmen und dies mit Hilfe der Polizei zu erzwingen. Die daraufhin erfolgte Herausgabe der Ordner war damit nicht freiwillig, denn sie erfolgte unter Androhung von Zwang2. Ob die unzutreffende Meinung des Bediensteten Z., er sei zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet, durch bewusste Täuschung des Bediensteten der Beklagten über die ihm zustehenden Kompetenzen oder durch fahrlässige Verkennung der ihm zustehenden Rechte herbeigeführt wurde, macht keinen Unterschied. Hier gilt der strafprozessuale Grundsatz, dass falsche Rechtserklärungen Täuschungen stets gleichstehen3. Unzulässige Ermittlungsmethoden überschreiten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Grenzen der Ermittlungstätigkeit4. Maßgeblich bleibt, dass beim Bediensteten der Klägerin, auch beim später hinzugekommenen Geschäftsführer Ba., durch falsche Darstellung der örtlichen Befugnisse bei einer gewerberechtlichen Nachschau ein Irrtum erzeugt wurde.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 K 2413/11

  1. vgl. Tettinger/ Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., Rdnr. 30 zu § 29[]
  2. vgl. zu einer ähnlichen Konstellation bei einer Sicherstellung von Beweisgegenständen im Strafprozess: Karlsruher Kommentar zur StPO – Nack, 6. Aufl., Rdnr. 15 zu § 94[]
  3. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Rd.Nr. 13 zu § 136a[]
  4. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., RdNr. 29 zu § 24[]
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