Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige

Eine generelle Höchstaltersgrenze von 70 Jahren für Prüfsachverständige, wie sie etwa die Hessische Bauordnung für technische Anlagen und Einrichtungen in bestimmten Gebäuden wie Krankenhäusern, Schulen oder Versammlungsstätten vorsieht, ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierdurch weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch europäisches Unionsrecht verletzt.

Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der heute 71jährige Antragsteller im Oktober 2011 von der Ingenieurkammer Hessen als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden anerkannt. Er wendet sich gegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung; danach erlischt die Anerkennung als Prüfsachverständiger mit der Vollendung des 70. Lebensjahres. Der Antragsteller macht geltend, die Höchstaltersgrenze verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt1. Die Höchstaltersgrenze sei nicht zu beanstanden.

Auf die Revision des Ingenieurs hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision des Ingenieurs zurückgewiesen:

Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar, sie wird aber durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze für Prüfsachverständige dient der Gebäudesicherheit, dem Schutz von Leben und Gesundheit der Gebäudenutzer und der Allgemeinheit (Bausicherheit) und damit der öffentlichen Sicherheit als einem legitimen Zweck. Zur Gewährleistung der Bausicherheit ist die Altersgrenze auch notwendig. Sie ist geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie das altersbedingt erhöhte Risiko von Fehlleistungen bei der Prüftätigkeit ausschließt. Die Altersgrenze genügt den Anforderungen an eine kohärente und systematische Regelung, weil auch Prüfsachverständige aus anderen Ländern und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem höheren Lebensalter als 70 Jahren nicht in Hessen tätig sein dürfen. Eine flexible Altersgrenze, die an eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Prüfsachverständigen knüpft, stellt gegenüber der generellen Höchstaltersgrenze ein zwar milderes, aber nicht gleich wirksames Mittel zur Gewährleistung der Bausicherheit dar. Schließlich belastet die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren den Antragsteller nicht unzumutbar. Sie liegt über dem allgemeinen Renteneintrittsalter sowie über der Regelaltersgrenze der technischen Beamten der Bauaufsichtsbehörden von 67 Jahren, deren Tätigkeit derjenigen des Prüfsachverständigen vergleichbar ist.

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Architekt oder Tragwerkplaner? - Haftung für Verstöße gegen Brandschutzvorschriften

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 CN 1.2014 –

  1. Hess. VGH, Urteil vom 07.08.2013 – 7 C 897/13.N[]