Da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienen, muss einem Hotel von der Vorschrift, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen, eine Ausnahme bewilligt werden.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Stadt Hannover verpflichtet, der Hotelbetreiberin die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu bescheinigen, fensterlose Hotelzimmer zu bauen. Im Gebiet der Stadt Hannover betreibt sie ein Cityhostel, welches sie durch Umnutzung einer ehemaligen Gaststätte um 13 Mehrbettzimmer erweitern möchte. Nach den baulichen Gegebenheiten würden neun Zimmer über keine Fenster verfügen. Den Bauantrag der Hotelbetreiberin lehnte die Stadt Hannover unter Verweis auf § 43 Abs. 3 NBauO ab. Die Vorschrift bestimmt, dass Aufenthaltsräume unmittelbar ins Freie führende Fenster haben müssen. Ein Absehen von dieser Anforderung komme nicht in Betracht. Gegen diese Ablehnung ist vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben worden.
In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Hannover ausgeführt, dass eine Ausnahme bewilligt werden müsse, da Hotelzimmer nicht dem Wohnen dienen. Insbesondere sprächen gegen die Zulassung von Mehrbettzimmern ohne Fenster nicht die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Aus diesen Gründen ist die Stadt Hannover verpflichtet worden, der Hotelbetreiberin die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu bescheinigen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen worden, da die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind [1].
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24. Januar 2019 – 4 A 6675/18
- Nds. OVG, Beschluss vom 18.02.2020 – 1 LA 62/19[↩]