Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, den Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg zur Vorabentscheidung über die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen angerufen.

Konkret wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport1 und der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.06.1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt2 zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das
- hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
- über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
- Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das
- hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,
- über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?
Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt. Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zum Gegenstand hat.
In den Vorinstanzen haben sowohl Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht3 und Oberverwaltungsgericht4 dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und – zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte – einen Gewinn erziele.
In dem nun beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Revisionsverfahren ausgesetzt.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09. April 2014 – 3 C 2.2013 –